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Änderungen bei den Rundfunkgebühren

Zum 1. Januar 2013 gibt es Änderungen bei den Rundfunkgebühren für die deutschlandweit die GEZ zuständig ist. Ab Anfang nächsten Jahres werden dann keine Rundfunkgebühren mehr gezahlt, sondern ein so

(Bildquelle: profi.de)

Zum 1. Januar 2013 gibt es Änderungen bei den Rundfunkgebühren für die deutschlandweit die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) zuständig ist. Ab Anfang nächsten Jahres werden dann keine Rundfunkgebühren mehr gezahlt, sondern ein so genannter Rundfunkbeitrag, der unabhängig ist von der Art und Anzahl der Geräte und 17,98 Euro je Monat beträgt. Die Änderungen wurden beschlossen, weil es kaum noch möglich ist, zwischen den Gerätearten zu unterscheiden, mit denen Informationen und Unterhaltung abgerufen werden können. Gerade diese Unterscheidung bildete aber bisher die Basis für die Gebührenberechnung.
Privatpersonen müssen für jeden Haushalt eine Gebühr in Höhe der 17,98 Euro entrichten. Für Unternehmen sind die Berechnungsrundlagen die Anzahl der Mitarbeiter, der Betriebsstätten und der betrieblichen Kraftfahrzeuge. Bei den Mitarbeitern zählen nur Beschäftigte, die sozialversicherungspflichtig in Voll- oder Teilzeit angestellt sind. Geringfügig Beschäftigte und weitere Aushilfen sind beitragsfrei, außerdem zählen der Betriebsinhaber oder Auszubildende nicht mit. Schlepper, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, ATV und sonstige landwirtschaftliche Fahrzeuge zählen bei der Berechnung ebenfalls nicht mit. Ausschlaggebend sind nur zugelassene Pkw und Lkw. Pro Betriebsstätte ist dabei ein Fahrzeug von der Berechnung der Gebühr befreit. Für die übrigen Kfz fallen jeweils 5,99 Euro je Monat an.
Die Anzahl der Betriebsstätten wird grundstücksbezogen betrachtet. An einem Produktionsstandort (z. B. die Hofstelle) ist nur ein Beitrag fällig. Steht zum Beispiel auf einem anderen Grundstück ein Stall, liegt eine weitere Betriebsstätte vor. Als Betriebsstätte zählt dieser Stall, weil dort regelmäßig gearbeitet wird. Ist dagegen beispielsweise nur eine Maschinenhalle auf dem anderen Grundstück angesiedelt, zählt das nicht als Betriebsstätte, so lange dort nur Maschinen stehen und nicht regelmäßig dort gearbeitet wird.

Die Gebühren berechnen sich nach folgendem Schema (Auszug, Staffel reicht bis über 20.000 Beschäftigte):
 

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