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Corona: Was für Landwirte und Lohnunternehmen wichtig ist

Die Saison startet, und das Coronavirus erschwert die tägliche Arbeit. Wir haben Tipps und Hinweise für Sie zusammengestellt.

Halten Sie im täglichen Alltag ausreichend Abstand, um die Infektionsketten zu unterbrechen.

Halten Sie Abstand zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Lohnbetrieben, Lieferanten und natürlich auch zu eigenen Angestellten. (Bildquelle: Schloetmann)

Tipps zum täglichen Umgang in der Landwirtschaft

  • Fahrer von Lohnbetrieben und/oder von Futtermittel- und Betriebsstoff-Lieferanten sowie Landwirte sollten sich nicht die Hand geben, Abstand halten!
  • Umkleideräume nicht mehr gemeinsam nutzen, am besten zu Hause umziehen
  • Kein Mitfahren in der Kabine
  • Hinweiszettel auf das "Betretungsverbot" am besten deutlich sichtbar in die Kabinentür kleben
  • Hinweise zu Flächen/Ausbringmengen etc. vom Feldrand per Telefon
  • Mitarbeitern feste Fahrzeuge zuweisen
  • Essens-/Getränkeversorgung am besten individuell und nicht gemeinsam am Tisch
  • Im besten Fall nur die Toilette zu Hause benutzen.

Wie lange bleiben Viren auf Oberflächen (Bedienhebel, Lenkräder, etc.) infektiös?

Lenkräder, Bedienhebel, Touchscreens: Landwirte und Lohnunternehmerfahrer kommen ständig mit entsprechenden Flächen in Berührung. Am besten ist, den Maschinen feste Fahrer zuzuweisen und diese auch im Moment nicht zu tauschen. Ist ein Wechsel unvermeidbar, sollten mindestens die Kontaktflächen mit Desinfektionsmitteln behandelt werden.
Egal auf welchen Oberflächen die Viren haften: Erste Forschungen haben ergeben, dass die Erreger bis zu neun Tage lang infektiös bleiben. Im Schnitt überleben Sie allerdings nur vier bis fünf Tage. Kälte und hohe Luftfeuchtigkeit steigern die Überlebensdauer. Allerdings weist das RKI (hier) auch darauf hin, dass bislang keine Infektionen von „unbelebten Oberflächen“ nachgewiesen werden konnten.

Ratschläge für Betriebe bei Krankheits- und Quarantänefällen

Kranke Mitarbeiter und solche mit Symptomen sollten nach Hause gehen bzw. vom Chef heimgeschickt werden, um sich (telefonisch) krankschreiben zu lassen. Bis zur kompletten Genesung sollte der Mitarbeiter den Betrieb und auch die Fahrzeuge nicht mehr betreten. Der erkrankte Mitarbeiter erhält die übliche Lohnfortzahlung zunächst für bis zu sechs Wochen.
Mitarbeiter dürfen sich nicht selbst in Quarantäne begeben, wenn sie Sorgen haben, sich bei der Arbeit im Betrieb anzustecken. Sollte ein Fall im Betrieb auftreten, steht das Gesundheitsamt beratend und ggf. auch anordnend zur Seite und kann Betriebsstillstand verfügen.
Die SVLFG hält auf ihrer Homepage Muster (hier) für entsprechende Betriebsanweisungen zum Thema Coronavirus bereit.

Lohn- und Gehaltzahlungen

Unter Quarantäne gesetzte Mitarbeiter brauchen nicht arbeiten – auch nicht, wenn sie keinerlei Symptome haben bzw. krank sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, weiter Lohn/Gehalt zu zahlen. Der Arbeitgeber kann sich diese Lohnfortzahlungen beim Bundesland zurückholen. Zahlt ein Arbeitgeber nicht, können Mitarbeiter gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (hier) von der zuständigen Behörde (erster Ansprechpartner ist in der Regel das Ordnungsamt) eine Lohnfortzahlung verlangen. Anträge müssen innerhalb von drei Monaten nach der Quarantäne erfolgen.
Selbstständige bekommen ebenfalls nach dem Infektionsschutzgesetz (hier) den Verdienstausfall ersetzt. Die zuständige Behörde (auch hier Ordnungsamt) geht dabei von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das vergangene Kalenderjahr festgestellt wurde.
Müssen Arbeitnehmer Kinder betreuen, können diese Mitarbeiter die Arbeit verweigern. Hier sollten umgehend entsprechende „Unabkömmlichkeitsanträge“ bei Kindertagesstätten und Schulen gestellt werden. Nach bisherigem Verständnis (bestätigt von Bundeslandwirtschaftsministerium) gehören Tätigkeit in der Landwirtschaft zum so genannten "systemrelevanten Bereich, der Grund- und Lebensmittelversorgung, also besteht Anspruch auf Betreuung.
Bei fehlenden und unklaren Ersatzansprüchen sollten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer unbürokratisch mit dem Abbau von Überstunden bzw. dem Aufbau von Minusstunden verständigen und erst danach die Urlaubsansprüche einbinden.

Kurzarbeit

Die Bundesregierung hat den Zugang zur Kurzarbeit (hier) rückwirkend zum 1. März vereinfacht. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Es droht erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall (aus wirtschaftlichen Gründen (Corona), die vorübergehend und nicht vermeidbar sind. Es reicht, wenn 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind)
  • Im Betrieb ist mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt
  • Anspruchsvoraussetzungen liegen vor (in erster Linie ist das eine ungekündigte, versicherungspflichtige Beschäftigung).
  • Arbeitsausfall muss der Agentur für Arbeit schriftlich angezeigt werden
  • Kurzarbeit gilt ab sofort auch für Zeitarbeitsunternehmen

Kurzarbeit wird zunächst für maximal 12 Monate gewährt. Gezahlt werden 60 % des Nettogehalts, bei Arbeitnehmern mit Kindern werden 67 % des Nettogehalts gezahlt.

Weitere Hilfen vom Staat

Folgende Maßnahmen, die teils noch nicht genauer definiert sind, hat der Staat angekündigt:
  • KfW-Förderkreditprogramme sollen aufgestockt werden
  • Bürgschaften sollen erleichtert werden
  • Sonderkreditprogramme für Krisenunternehmen werden aufgelegt
  • Für Unternehmen soll es steuerliche Erleichterungen geben
  • Exportunternehmen sollen Kreditgarantien erhalten
  • Förderbanken der Bundesländer halten verschiedene Maßnahmen bereit

Wie kann ich mich schützen?

  • Regelmäßiges und ausreichend langes Händewaschen (mindestens 20 Sekunden unter laufendem Wasser)
  • Niesen und Husten in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge
  • Abstand (mindestens 1,50 m) von möglicherweise kranken Menschen halten
  • Hände aus dem Gesicht fernhalten
  • Reisen unterlassen, öffentlichen Personennahverkehr meiden, Menschenansammlungen meiden
  • Menschen mit einem Alter über 70 Jahre sollten sich gegen Pneumokokken impfen lassen

Was tun bei Verdachtsfällen?

  • Gab es Kontakt zu infizierten Personen, bei denen Corona nachgewiesen wurde: Melden Sie sich umgehend beim Gesundheitsamt, unabhängig davon, ob Sie Symptome (trockener Husten, Fieber, Schnupfen, Abgeschlagenheit, Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall, Schüttelfrost) haben. Alternativ rufen Sie Ihren Hausarzt an oder melden sich unter der bundesweiten zentralen Rufnummer 116117 – und bleiben Sie in jedem Fall zu Hause
  • Ärzte können in Verdachtsfällen auch bis zu sieben Tage nach fernmündlicher Diagnose krankschreiben (gilt seit dem 9. März zunächst bis zum 9. April)
  • Personen, die aus Risikogebieten zurückkommen (hier), sollten möglichst zu Hause bleiben
  • Tests auf das Corona-Virus können nur von Ärzten und Kliniken angeordnet werden.

Diese Informationen haben wir beim BLU (hier), der SVLFG (hier) , dem RKI (hier) , der Arbeitsagentur (hier) und den Internetseiten der entsprechenden Bundesministerien zusammen getragen.

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