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T-Führerscheinneulinge erhalten weiterhin die Klasse L und AM

Der Führerschein der Klasse T beinhaltet mit der Klasse AM auch in Zukunft die Berechtigung zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern.

(Bildquelle: profi.de)

Zum Ende des Jahres eine gute Nachricht für alle Familien bzw. deren Kinder, die nach dem 19. Januar 2013 den Führerschein der Klasse T machen: Nach der vom Bundesrat am 14. Dezember verabschiedeten und nach einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab 19. Januar gültigen Achten Verordnung der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)" beinhaltet die Klasse T wieder die Klassen L und AM.
In der erst am 26. Juni 2012 verabschiedeten Siebten Verordnung zur FeV" war der Zusatz AM"  gestrichen worden. Fahranfänger hätten danach zum Fahren eines kleinen Rollers mit Versicherungskennzeichnen" eine zusätzliche Führerscheinprüfung ablegen müssen.
Konkret beinhaltet die Klasse AM die Klassen M und S. Die Fahrerlaubnisklasse M gilt für zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³. Die Fahrerlaubnisklasse S gilt für dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen bis zu einer Leermasse von 350 kg.


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