Gut zu wissen
- Um überbreit auf die Straße zu dürfen, sind Genehmigungen nach § 70 und § 29 StVZO nötig.
- Die Genehmigungen sind zeitlich befristet — checken Sie die Daten vor der Ernte.
- Anhänger sind nicht automatisch mit inbegriffen.
- Die Genehmigungen sind bei der Fahrt zwingend mitzuführen.
In Deutschland gilt für die Teilnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr die maximale Außenbreite von 3 m. Konstruktionsbedingt kann dieses Maß aber nicht immer eingehalten werden. Gerade selbstfahrende Erntemaschinen wie Mähdrescher oder Rübenroder überschreiten diese Grenze schnell. Soll es trotzdem auf die Straße gehen, wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Wie der Name schon sagt, stellt sie eine Ausnahme von den gesetzlich und per Verordnung geregelten Normen dar. Entsprechend viel Ermessensspielraum bleibt den Behörden. Damit man letztlich überbreit fahren darf, sind neben der Zulassung des Fahrzeugs mehrere Schritte und Genehmigungen nötig, die aufeinander aufbauen:
- Ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO,
- eine Genehmigung nach § 70 StVZO,
- und eine Genehmigung nach § 29 StVZO Absatz 3.
Erst § 70 StVZO…
Die Grundlage aller Genehmigungen ist das Gutachten. Bei Neumaschinen liefert es meist der Hersteller des Fahrzeugs mit. Wichtig: Bei Fahrzeugkombinationen, zum Beispiel aus Mähdrescher und Schneidwerkanhänger, ist das Gutachten für die Kombination nötig.
Für den nächsten Schritt, die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70, sollte es nicht älter als 18 Monate sein. Fehlt das Gutachten, oder ist es bereits älter als 18 Monate, kann es auch von TÜV, Dekra oder anerkannten Sachverständigen neu erstellt werden.
Die „70er“-Genehmigung wird je nach Bundesland von...
Gut zu wissen
- Um überbreit auf die Straße zu dürfen, sind Genehmigungen nach § 70 und § 29 StVZO nötig.
- Die Genehmigungen sind zeitlich befristet — checken Sie die Daten vor der Ernte.
- Anhänger sind nicht automatisch mit inbegriffen.
- Die Genehmigungen sind bei der Fahrt zwingend mitzuführen.
In Deutschland gilt für die Teilnahme von landwirtschaftlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr die maximale Außenbreite von 3 m. Konstruktionsbedingt kann dieses Maß aber nicht immer eingehalten werden. Gerade selbstfahrende Erntemaschinen wie Mähdrescher oder Rübenroder überschreiten diese Grenze schnell. Soll es trotzdem auf die Straße gehen, wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt.
Wie der Name schon sagt, stellt sie eine Ausnahme von den gesetzlich und per Verordnung geregelten Normen dar. Entsprechend viel Ermessensspielraum bleibt den Behörden. Damit man letztlich überbreit fahren darf, sind neben der Zulassung des Fahrzeugs mehrere Schritte und Genehmigungen nötig, die aufeinander aufbauen:
- Ein Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO,
- eine Genehmigung nach § 70 StVZO,
- und eine Genehmigung nach § 29 StVZO Absatz 3.
Erst § 70 StVZO…
Die Grundlage aller Genehmigungen ist das Gutachten. Bei Neumaschinen liefert es meist der Hersteller des Fahrzeugs mit. Wichtig: Bei Fahrzeugkombinationen, zum Beispiel aus Mähdrescher und Schneidwerkanhänger, ist das Gutachten für die Kombination nötig.
Für den nächsten Schritt, die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70, sollte es nicht älter als 18 Monate sein. Fehlt das Gutachten, oder ist es bereits älter als 18 Monate, kann es auch von TÜV, Dekra oder anerkannten Sachverständigen neu erstellt werden.
Die „70er“-Genehmigung wird je nach Bundesland von unterschiedlichen Behörden bearbeitet und ausgestellt. Einzelne Bundesländer haben zudem vereinfachte Verfahren für Maschinen zwischen 3 und 3,50 m Breite. Es sind meist die Bezirksregierungen oder zentrale Landesstellen zuständig. Neben dem Gutachten bedarf es eines formlosen Antrags, für den je nach Behörde aber auch Vordrucke bereitgestellt werden, und einer Versicherungsbestätigung. Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen sind die Zulassungspapiere nötig.
Bereits in diesem Antrag sollte der angestrebte Geltungsbereich angegeben werden, zum Beispiel die Landkreise, in denen das Fahrzeug bewegt werden soll. Je größer dieser Bereich, desto umfangreicher kann die Bearbeitung ausfallen. Bei der Laufzeit sind je nach Behörde jährliche Abstufungen bis 12 Jahre oder die Auswahl zwischen 6 und 12 Jahren möglich. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und können bis zu 525 € für 12 Jahre Gültigkeitsdauer betragen. Eine Verlängerung ist oft unproblematisch. Im Einzelfall liegt aber z. B. die Forderung eines neuen Gutachtens im Ermessen der Behörde.
Wichtig: Die Genehmigung nach § 70 StVZO reicht nicht aus, um mit einem überbreiten oder überschweren Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen zu können.
…dann § 29 Absatz 3
Zusätzlich ist die lokale Genehmigung nach § 29 StVZO Absatz 3 des örtlichen Straßenverkehrsamts nötig. Voraussetzung dafür ist, dass Sie neben der Genehmigung nach § 70 auch eine Haftungserklärung abgeben müssen. Damit übernehmen Sie etwaige Schäden an Straßen und Einrichtungen zur Verkehrssicherung, die durch die Maschine entstehen könnten.
Bei einem Einsatzgebiet über mehrere Landkreise hinweg muss die Genehmigung bei jedem der zu befahrenden Kreise eingeholt werden. Dies kann durch Behördenbeteiligung geschehen. Ansprechpartner bleibt Ihr Heimatkreis. Sie geben die betroffenen Kreise an, diese werden angehört und bringen gegebenenfalls ihre Auflagen ein. Bei der Vergabe der Genehmigung nach § 29 haben die lokalen Straßenverkehrsämter Gestaltungsspielraum. Es können z. B. die Fahrtrouten eingeschränkt und ein Begleitfahrzeug gefordert werden. Bei mehreren beteiligten Landkreisen kann es auch passieren, dass für die unterschiedlichen Kreise unterschiedliche Auflagen gelten.
Die Beantragung ist auch über VEMAGS möglich (
vemags.de), die bundesweite Plattform zur Online-Abwicklung von Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte. Vorteil: Der Bearbeitungsstatus ist sichtbar, und die Daten liegen schnell bei den beteiligten Behörden vor. Jedoch ist eine Registrierung nötig, um Zugang zu VEMAGS zu erhalten. Die Bearbeitung auert rund zwei bis vier Wochen. Auch die „29er“-Ausnahmegenehmigung ist befristet, die Laufzeiten liegen zwischen drei und fünf Jahren.
Spezialisierte Dienstleister bieten deutschlandweit die komplette Abwicklung rund um die Ausnahmegenehmigungen an. Im Rahmen unserer Recherchen haben wir mit dem Genehmigungsservice GS-Wenzel gesprochen (gs-wenzel.de). Neben der Abwicklung von Schwertransportgenehmigungen für den allgemeinen Güterverkehr holt das Unternehmen auch die Genehmigungen nach § 70 und § 29 für seine Kunden ein. Dazu wird standardmäßig auch VEMAGS eingesetzt.
Vorteil der Dienstleister: Sie haben eine große Routine bei den Verfahren. Außerdem sehen sie durch VEMAGS, wo es hakt und können an der passenden Stelle telefonisch gezielt nachfassen. Die Kosten liegen bei etwa 235 € plus Gebühren der Behörden.
Vor der Saison prüfen!
Checken Sie Ihre bestehenden Ausnahmegenehmigungen und die damit verbundenen Auflagen rechtzeitig vor der Saison. Die zeitliche Befristung kann zur Falle werden. Sind die Genehmigungen abgelaufen, darf die Maschine nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen und der Versicherungsschutz erlischt. Werden Sie mehrfach ohne die nötigen Genehmigungen erwischt, können die Behörden diese im Rahmen des Ermessens auch komplett versagen.