Gut zu wissen
- Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche sind Finanzierungen gegenüber dem Leasing oft im Vorteil.
- Wird eine Finanzierung aufgelöst, weil die Maschine schadhaft ist, muss der Bank oder der Leasinggesellschaft der entgangene Gewinn ersetzt werden.
- Außergerichtliche Einigungen sind in solchen Fällen häufig vorteilhafter als Gerichtsurteile.
Egal ob es um die Finanzierung einer Neu- oder Gebrauchtmaschine geht, und einerlei, ob diese Finanzierung über ein Darlehen oder im Rahmen des Leasings erfolgte: Man sollte immer bedenken, dass man es grundsätzlich mit zwei unabhängigen Verträgen mit jeweils entsprechenden Rechten und Pflichten zu tun hat.
Zwei Verträge
Der eine Vertrag ist der Kaufvertrag der Maschine. Der andere Vertrag ist der Finanzierungsvertrag. Gibt es Probleme beim Kaufgeschäft, stellt sich immer die Frage, welche Auswirkungen diese Probleme auf das Finanzierungsgeschäft haben.
Tauchen im Kaufgeschäft Probleme auf — weil beispielsweise der neue Schlepper auch nach mehreren Versuchen des Händlers, die Probleme zu beseitigen, nicht störungsfrei funktioniert — ist es in der Praxis häufig so, dass Händler und Kunde über eine Wandlung der Maschine verhandeln. Oft mit (finanzieller) Unterstützung des Maschinen-Herstellers.
Werden sich Händler und Kunde grundsätzlich einig, wie der Kauf rückabzuwickeln (zu wandeln) ist, stellt sich bei einem fremdfinanzierten Kaufgeschäft zwangsläufig die Frage, was zusätzlich beim Finanzierungsvertrag zu...
Gut zu wissen
- Hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche sind Finanzierungen gegenüber dem Leasing oft im Vorteil.
- Wird eine Finanzierung aufgelöst, weil die Maschine schadhaft ist, muss der Bank oder der Leasinggesellschaft der entgangene Gewinn ersetzt werden.
- Außergerichtliche Einigungen sind in solchen Fällen häufig vorteilhafter als Gerichtsurteile.
Egal ob es um die Finanzierung einer Neu- oder Gebrauchtmaschine geht, und einerlei, ob diese Finanzierung über ein Darlehen oder im Rahmen des Leasings erfolgte: Man sollte immer bedenken, dass man es grundsätzlich mit zwei unabhängigen Verträgen mit jeweils entsprechenden Rechten und Pflichten zu tun hat.
Zwei Verträge
Der eine Vertrag ist der Kaufvertrag der Maschine. Der andere Vertrag ist der Finanzierungsvertrag. Gibt es Probleme beim Kaufgeschäft, stellt sich immer die Frage, welche Auswirkungen diese Probleme auf das Finanzierungsgeschäft haben.
Tauchen im Kaufgeschäft Probleme auf — weil beispielsweise der neue Schlepper auch nach mehreren Versuchen des Händlers, die Probleme zu beseitigen, nicht störungsfrei funktioniert — ist es in der Praxis häufig so, dass Händler und Kunde über eine Wandlung der Maschine verhandeln. Oft mit (finanzieller) Unterstützung des Maschinen-Herstellers.
Werden sich Händler und Kunde grundsätzlich einig, wie der Kauf rückabzuwickeln (zu wandeln) ist, stellt sich bei einem fremdfinanzierten Kaufgeschäft zwangsläufig die Frage, was zusätzlich beim Finanzierungsvertrag zu beachten ist.
Man sollte sich vor Augen halten, dass die finanzierende Bank/Leasinggesellschaft mit dem Finanzierungsvertrag bis zum Ende der Laufzeit Geld verdienen möchte.
Würde nun der Finanzierungsvertrag nicht mehr benötigt, weil der damit finanzierte Kauf zum Beispiel rückabgewickelt wird, entgeht der Bank/Leasinggesellschaft ihr Gewinn. Dieser entgangene Gewinn wird auch als Vorfälligkeitsentschädigung bzw. im Leasingvertrag als Amortisationsschadensersatzanspruch bezeichnet.
Gerichtsurteil führt zur Rückabwicklung
Wie wird dieses Problem praktisch gehandhabt? Unproblematisch ist es aus rechtlicher Sicht, wenn es eine gerichtliche Entscheidung (Urteil) zur Rückabwicklung einer Maschine gibt. Die Finanzierungsbedingungen der Banken bzw. Leasinggesellschaften sehen in diesem Fall meistens eine Möglichkeit der Beendigung des Finanzierungsvertrages vor.
Allerdings ist deshalb auch der Weg einer einvernehmlichen Regelung oft verbaut, wozu beispielsweise auch die Einigung vor Gericht (Vergleich) gehört. Will man sich einigen, müsste man immer die Summe der Vorfälligkeitsentschädigung in die Einigung mit einbeziehen. Damit ist möglichst zügig ein Ergebnis zu erzielen, das die finanzierende Stelle auch mitträgt.
In der Regel ist es sachgerechter, eine solche Einigung herbeizuführen, um eine gerichtliche Entscheidung zu vermeiden. Grundsätzlich sind zwei Lösungswege denkbar: Entweder die entstehenden Kosten für den beendeten Finanzierungsvertrag werden vom Landwirt/Lohnunternehmer bis zum Ende übernommen. Oder aber man einigt sich mit der Bank/der Leasinggesellschaft beispielsweise dahingehend, dass der neue Schlepper den alten Finanzierungsvertrag übernimmt bzw. der Finanzierungsvertrag entsprechend angepasst wird. Die Praxis zeigt, dass bei den Hausbanken eine solche Verständigung oftmals klappt.
Austausch des Sicherungsgutes ist schwierig
Ist die Maschine jedoch geleast, ist ein „Austausch des Sicherungsgutes“, zumeist nicht möglich. Im Ergebnis heißt dies, dass man oft nicht darum herumkommt, den Amortisations-Schadenersatz zu zahlen. Praktische Erfahrungen von Rechtsanwalt Tobias Kemper zeigen, dass das Argument, man würde ja einen neuen Leasingsvertrag schließen, so gut wie nie dazu führt, Schadensersatzansprüche zu vermeiden. In Anbetracht dieser Tatsache sollte, wenn beispielsweise aus steuerlichen Gründen geleast werden soll, entweder bei Abschluss des Leasingvertrages über diese Problematik eine individuelle Regelung gefunden werden. Oder man zieht die Möglichkeit eines Leasings über die herstellereigenen Banken in Betracht. Die Praxis zeigt, dass diese Leasingbanken oft flexibler sind. Wobei die Flexibilität beim Leasing immer deutlich geringer ist als, bei einer Finanzierung.
Fazit
Aus gewährleistungsrechtlicher Sicht gehört deshalb der Finanzierung stets der Vorzug gegenüber dem Leasing. Optimal ist es, bei Abschluss des Finanzierungsvertrages immer anzusprechen/auszuhandeln was in dem Fall der Fälle passiert, wenn die Maschine nicht bis zum Ende genutzt werden kann, weil sie beispielsweise abbrennt oder aber wegen Mängeln zurückgegeben werden muss.
Tobias Kemper, Christian Brüse