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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung: Bundesrat vertagt die Debatte

Deutsche Nutztierhalter machen sich derzeit Sorgen, denn die Vorschläge zur Siebten Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung halten sie für existenzvernichtend. Ein Zwischenbericht.

Sauenhaltung ist auch ein aktuelles Thema Überarbeitung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung. (Bildquelle: Tovornik)

Gut zu wissen

- Die neue TierSchNutztV sollte Sauenhaltern nach dem Magdeburger Urteil eigentlich wieder Rechtssicherheit geben.
- Der Agrarausschuss des Bundesrats bedauert, dass das BMEL die neue Verordnung nicht zum generellen Umbau der Nutztierhaltung nutzt.
- Die für den 14. Februar 2020 anberaumte Debatte zur neuen TierSchNutztV wurde ohne neuen Termin vertagt.
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) soll Schweinehaltern nach dem Magdeburger Gerichtsurteil die lang ersehnte und dringend notwendige Rechtssicherheit bringen. Am 14. Februar 2020 wollte der Bundes­rat deshalb über die neue Verordnung debattieren, doch der betreffende Tagesordnungspunkt wurde ohne Begründung vor Sitzungsbeginn abgesetzt.
Die Nachricht davon verbreitete sich binnen Minuten über soziale Netzwerke — und ließ insbesondere Sauenhalter trotz weiterhin ungewisser Rechtslage aufatmen. Denn nach ihrer Ansicht hätten viele Punkte im Papier, welches der Agrarausschuss des Bundes­rates unter dem Vorsitz von Minister Dr. Wissing (FDP, Rheinland-Pfalz) ausarbeitete, dem Tierschutz nicht gedient — sie als Tierhalter jedoch unter anderem durch kurze Übergangszeiten finanziell ruiniert.

Ein kurzer Rückblick

Die Mehrheit der Sauenhalter hat aufgrund der Vorgaben zur Gruppenhaltung zum 01.01.2003 ihre Sauenställe umgebaut — teils mit staatlichen Geldern. Zuvor gab die EU im Jahre 2001 Kastenstandbreiten von 0,60 und 0,70 m vor. Niedersachsen hat diese Maße in seinem Erlass von 2002 übernommen. Noch im Jahre 2010 haben sich alle Bundesländer darauf verständigt, die in den Ausführungshinweisen vom 23.02.2010 konkretisierten Maßen von 200 x 70 cm für Altsauen und 200 x 65 cm für Jungsauen und kleinere Sauen, als Grundlage für die Genehmigungspraxis zu verwenden.
Dieser Praxis widersprach das OVG Magdeburg 2015 in seinem Urteil mit Verweis auf § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV. Hier steht: „Kastenstände sind so zu gestalten, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.“
Dem vorausgegangen war eine Vor-Ort-Kontrolle in einem Betrieb...

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