Gut zu wissen
- Agrar-Trucks mit 150-mm-Kugelkopf-Kupplung bieten gegenüber Zugmaschinen mit Sattelplatte viele Vorteile.
- Herkömmliche Sattelzugmaschinen können nicht mehr ohne Weiteres als Ackerschlepper zugelassen werden.
- Die Sattelkupplung hat für den lof-Einsatz unter Zulassungsgesichtspunkten Nachteile gegenüber einer 150-mm-Kugelkopfkupplung.
Bis vor einiger Zeit war es sehr einfach, einen „normalen“ Lkw mit einer Sattelplatte als Ackerschlepper bzw. Traktor (laut Schlüsselnummer) zuzulassen. Das geht inzwischen nicht mehr — entsprechend beliebt sind solche bereits einmal als Traktor zugelassenen Sattelzugmaschinen auf dem Gebrauchtmarkt, denn sie genießen nach wie vor Bestandsschutz.
Allerdings können auch heute noch normale Sattelzugmaschinen als lof-Sattelzugmaschinen zugelassen werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer Prüforganisation (beispielsweise TÜV oder Dekra) vorliegt. Auch wenn es dann eine lof-Zulassung gibt, besteht allerdings Kfz-Steuerpflicht — Ausnahmen davon sind nicht möglich.
Schlüsselnummern sind entscheidend
Die sogenannten Schlüsselnummern dienen zur Unterscheidung von Fahrzeugen und deren Zulassung. Dabei kann ein- und dasselbe Fahrzeug je nach Zweck verschiedene Schlüsselnummern haben:
- 88 0000: Sattelzugmaschinen (z. B. normaler Sattelschlepper)
- 90 0000 lof-Sattelzugmaschinen (z. B. normaler Sattelschlepper mit entsprechendem Gutachten)
- 89 1000 lof-Zugmaschine Ackerschlepper (z. B. Traktor oder Agrar-Truck)
- 89 2000 lof-Zugmaschine Geräteträger (beispielsweise Unimog)
Gut zu wissen
- Agrar-Trucks mit 150-mm-Kugelkopf-Kupplung bieten gegenüber Zugmaschinen mit Sattelplatte viele Vorteile.
- Herkömmliche Sattelzugmaschinen können nicht mehr ohne Weiteres als Ackerschlepper zugelassen werden.
- Die Sattelkupplung hat für den lof-Einsatz unter Zulassungsgesichtspunkten Nachteile gegenüber einer 150-mm-Kugelkopfkupplung.
Bis vor einiger Zeit war es sehr einfach, einen „normalen“ Lkw mit einer Sattelplatte als Ackerschlepper bzw. Traktor (laut Schlüsselnummer) zuzulassen. Das geht inzwischen nicht mehr — entsprechend beliebt sind solche bereits einmal als Traktor zugelassenen Sattelzugmaschinen auf dem Gebrauchtmarkt, denn sie genießen nach wie vor Bestandsschutz.
Allerdings können auch heute noch normale Sattelzugmaschinen als lof-Sattelzugmaschinen zugelassen werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer Prüforganisation (beispielsweise TÜV oder Dekra) vorliegt. Auch wenn es dann eine lof-Zulassung gibt, besteht allerdings Kfz-Steuerpflicht — Ausnahmen davon sind nicht möglich.
Schlüsselnummern sind entscheidend
Die sogenannten Schlüsselnummern dienen zur Unterscheidung von Fahrzeugen und deren Zulassung. Dabei kann ein- und dasselbe Fahrzeug je nach Zweck verschiedene Schlüsselnummern haben:
- 88 0000: Sattelzugmaschinen (z. B. normaler Sattelschlepper)
- 90 0000 lof-Sattelzugmaschinen (z. B. normaler Sattelschlepper mit entsprechendem Gutachten)
- 89 1000 lof-Zugmaschine Ackerschlepper (z. B. Traktor oder Agrar-Truck)
- 89 2000 lof-Zugmaschine Geräteträger (beispielsweise Unimog)
- 87 000 Zugmaschinen (z. B. Kurz-Lkw).
Eine Unterscheidung gilt es bei den Schlüsselnummern 89 1000 und 89 2000 zu machen: Diese lassen sich entweder mit einer 150-mm-Kugelkopfanhängung für Starrdeichselanhänger oder mit einem normalen Zugmaul bzw. einer K80-Kupplung ausrüsten.
Dabei ist die 150-mm-Kugelkopfanhängung entscheidend: Denn sie ermöglicht es, einen Lkw als Traktor zuzulassen und in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, weil der Anhänger immer ein Starrdeichsel- anhänger ist.
Große Kugel bietet Vorteile
Die Ausrüstung mit einer 150-mm-Kugelkopfkupplung bietet viele Vorteile, weil der Gesetzgeber hier — zumindest beim lof-Einsatz — Vergünstigungen und Vorteile vorsieht. Bei gewerblicher Verwendung gelten wiederum andere Regeln.
Zunächst ist das mit einer 150-mm-Kugelkopfanhängung ausgerüstete lof-Fahrzeug anders als bei der Ausstattung mit einer Sattelplatte steuerbefreit. Außerdem ist eine Rückvergütung von Agrardiesel möglich. Des Weiteren unterliegen solche Fahrzeuge in den meisten Bundesländern nicht dem Sonntagsfahrverbot und es ist auch keine Umweltplakette erforderlich.
Abmessungen, Fahrerlaubnis und Qualifikationen
Auch die Abmessungen sind mit den üblichen 18,75 m Länge großzügiger als die maximal 16,50 m für (lof-)Sattelzugmaschinen. Die Außenbreite darf gem. der 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO 3 m (Reifen) betragen, so lange nicht auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen gefahren wird. Übrige Fahrzeuge müssen hier die 2,55 m einhalten. Außerdem ist die Haftpflichtversicherung oft preiswerter als bei normalen Sattelzugmaschinen.
Egal ob es sich um eine lof-Sattelzugmaschine (90 0000) oder eine lof-Zugmaschine Ackerschlepper/Geräteträger (89 1000 oder 89 2000) handelt: Es reicht die Fahrerlaubnisklasse T, wenn eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 60 km/h nicht überschritten wird und die lof-Zwecke nach der Fahrerlaubnisverordnung erfüllt sind. Alle schnelleren Fahrzeuge erfordern die Fahrerlaubnis der Klasse C/CE. Für beide Zulassungsarten ist keine Berufskraftfahrerqualifikation nötig, wenn die bbH 60 km/h beträgt und die Klasse T ausreicht. Darüber hinaus brauchen Landwirte dennoch keine Berufskraftfahrerqualifikation (außer der Transport ist die Hauptbeschäftigung). Lohnunternehmer benötigen ab der Klasse C/CE mit diesen Fahrzeugen immer eine Berufskraftfahrerqualifikation. Eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz entfällt für Landwirte, wenn sie für ihre eigenen lof-Zwecke unterwegs sind. Lohnunternehmer bleiben von dem GüKG leider nicht verschont. Genauso ist es bei der Maut auf entsprechenden Straßen: Landwirte sind nicht mautpflichtig, Lohnunternehmer müssen zahlen.
Knackpunkt Stützlasten
Die zulässigen Stützlasten im Straßenverkehr gelten auch für die 150-mm-Kugelkopfkupplung: Das heißt bis 40 km/h sind 4 t möglich, darüber nur noch 2 t. Nur mit Ausnahmen sind bei schnellerer Fahrt auch höhere Stützlasten erlaubt.