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Bundesgerichtshof klärt Anlagenbegriff

Lange hat die Biogasbranche auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) gewartet. Heute haben die Richter aus Karlsruhe im Rahmen einer Urteilsverkündung klargestellt, dass zwei unmittelbar

(Bildquelle: profi.de)

Lange hat die Biogasbranche auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) gewartet. Heute haben die Richter aus Karlsruhe im Rahmen einer Urteilsverkündung klargestellt, dass zwei unmittelbar über eine Gaserzeugung versorgte Anlagen technisch als eine Biogasanlage gelten. Damit ist der „weite“ Anlagenbegriff für rechtskräftig erklärt.
Der Fachverband Biogas begrüßt das Urteil aus Karlsruhe, da es die bisherige Vergütungspraxis abbildet und sowohl den Vergütungsstrukturen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) als auch den neuen Vorschriften über die Direktvermarktung gerecht wird. „Jetzt kommt hoffentlich ein wenig Ruhe und Sicherheit in die Branche“, sagt der Hauptgeschäftsführer des Fachverbandes Biogas, Dr. Claudius da Costa Gomez. „Mit dem heutigen Urteil des BGH haben sowohl die Hersteller als auch die Betreiber von Biogasanlagen etwas mehr Rechtssicherheit.“
Eine Biogasanlage ist demnach – im Gegensatz zum „engen“ Anlagenbegriff – nicht jedes einzelne Blockheizkraftwerk, sondern beinhaltet auch die übrigen Einrichtungen zur Gaserzeugung, die unmittelbar angeschlossen sind. Welche Anlagenteile im Detail maßgeblich sind, lässt sich aber erst sagen, wenn der BGH die Urteilsgründe veröffentlicht hat.
Der Fachverband Biogas geht davon aus, dass die heutige Entscheidung keinerlei Auswirkungen auf die Eigenständigkeit von so genannten Satelliten-BHKW hat. Eine endgültige Aussage hierzu ist jedoch erst nach dem Vorliegen der Urteilsbegründung möglich.
Die Entscheidung für den „weiten“ Anlagenbegriff wird auch vom Sprecher des Juristischen Beirats im Fachverband Biogas, Dr. Helmut Loibl, begrüßt. „Zwar hätten vereinzelte Biogasanlagen mit dem engen Anlagenbegriff gegebenenfalls eine höhere Vergütung erhalten. Eine Vielzahl würde aber aufgrund von neueren rechtlichen Vorgaben, die sie dann zu beachten hätten, vor großen Problemen stehen, die sogar teilweise zum kompletten Vergütungsverlust hätten führen können. Auch die Direktvermarktung, im Besonderen die Flexprämie, ist mit dem weiten Anlagenbegriff erheblich einfacher zu realisieren.“

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