Zu: „Die Schwerlast-Kugel“, profiIn dem Artikel wird der Eindruckerweckt, dass das nachträglicheAnschweißen einer Stahlplattemit fest montierter Kugelkupplungauf einfachste Weise auchin einer Hofwerkstattmithin alsoohne ausreichende und nachgewiesenewerden kann und darf.Sowohl aus Sicht des FachausschussesKraftfahrzeugtechnikals Berater des Bundesministeriumsfür Verkehr, Bau undStadtentwicklung als auch desKraftfahrt-Bundesamtes alsMarktüberwachungsbehörde gemäßProduktsicherheitsgesetz(ProdSG) ist der Tenor des Artikelsin höchstem Maße bedenklichund verantwortungslos.Einrichtungen zur Verbindungvon Fahrzeugen (Anhängekupplungen)sind sicherheitsrelevanteBauteile, die aus Gründen derVerkehrssicherheit und Festigkeitseit jeher strengen Vorschriftensowohl auf nationalerals auch auf internationaler Ebeneunterliegen und nur mit einerentsprechenden Genehmigung(Typgenehmigung für Fahrzeugteile,Bauartgenehmigung) inVerkehr gebracht werden dürfen.Bei Veränderung des Teils,z. B. durch Anschweißen von zusätzlichenKomponenten, erlischtdie Genehmigung und...
Zu: „Die Schwerlast-Kugel“, profiIn dem Artikel wird der Eindruckerweckt, dass das nachträglicheAnschweißen einer Stahlplattemit fest montierter Kugelkupplungauf einfachste Weise auchin einer Hofwerkstattmithin alsoohne ausreichende und nachgewiesenewerden kann und darf.Sowohl aus Sicht des FachausschussesKraftfahrzeugtechnikals Berater des Bundesministeriumsfür Verkehr, Bau undStadtentwicklung als auch desKraftfahrt-Bundesamtes alsMarktüberwachungsbehörde gemäßProduktsicherheitsgesetz(ProdSG) ist der Tenor des Artikelsin höchstem Maße bedenklichund verantwortungslos.Einrichtungen zur Verbindungvon Fahrzeugen (Anhängekupplungen)sind sicherheitsrelevanteBauteile, die aus Gründen derVerkehrssicherheit und Festigkeitseit jeher strengen Vorschriftensowohl auf nationalerals auch auf internationaler Ebeneunterliegen und nur mit einerentsprechenden Genehmigung(Typgenehmigung für Fahrzeugteile,Bauartgenehmigung) inVerkehr gebracht werden dürfen.Bei Veränderung des Teils,z. B. durch Anschweißen von zusätzlichenKomponenten, erlischtdie Genehmigung und esdarf nicht mehr verwendet werden.Gerade thermische Fügeverfahrenwie das Schweißen stellenextrem hohe Ansprüche an dasmit dieser Tätigkeit betrautePersonal und an die Organisation,Ausrüstung und Qualitätssicherungdes durchführendenUnternehmens. Bei nicht sachgerechterVorbereitung und Durchführungvon Schweißarbeitenkann es zu Gefügeveränderungenoder Schlackeneinschlüssenkommen, die die Festigkeit desBauteils dramatisch verringernkönnen. Verschlimmernd kommthinzu, dass diese Verarbeitungsfehlervon außen nicht ohneWeiteres — schon gar nicht durchLaien — erkennbar sind.Das ist der Grund, warum der indem Artikel erwähnte Anbieterin seiner Montageanleitung ausdrücklichauf folgenden Sachverhalthinweist:„Der Einbau der Kupplungskugeldarf nur von Fachwerkstättenvorgenommen werden, die sowohlüber das entsprechendeFachpersonal als auch über dieerforderlichen technischen Einrichtungenverfügen. Sie müssenentweder für die Ausführungvon Schweißkonstruktion nachISO 9001 zertifiziert oder vondem Hersteller zum Einbau derKupplungskugel 80 autorisiertsein."Der im Artikel erwähnte „Schein“reicht also bei weitem nicht aus,um die verbindlichen Anforderungendes Kupplungsanbietersan die Ausführung und die ausführendenPersonen zu erfüllen.Im Artikel völlig verschwiegenwird die Prüf- und Genehmigungspflichtnach Durchführungder Änderung, obwohl der Anbieterin seiner Montage- undBetriebsanleitung für das Kupplungssystemausdrücklich auchdas ausführt: „In Ländern mit besonderenVorschriften für denBau und Betrieb von Anhängekupplungensind Anhänge böckemit Kupplungskugeln sowohl beider Erstausrüstung als auch beider Nachrüstung genehmigungspflichtig.Das Genehmigungsverfahrenist vor Aufnahme der Fertigungbzw. Umrüstung vonAnhängeböcken mit den für dieAbnahme zuständigen TechnischenDiensten oder Zulassungsstellenunter Vorlage derMontage- und Betriebsanleitungfür die Kupplungskugel abzustimmen...“Diese wichtigen Aspekte werdenin dem profi-Artikel nicht entsprechendihrer Bedeutungsowohl hinsichtlich der Verkehrssicherheitals auch desOrdnungswidrigkeitsrechtes behandelt.Dass der Versicherungsschutzzumindest nicht mehr invollem Umfang gegeben seinkönnte, bleibt ebenfalls unerwähnt.Alexander Miese, UlrichSchneider, Andreas SchauerKraftfahrt-Bundesamt, FachausschussKraftfahrzeugtechnik24932 Flensburg