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John Deere: Wem gehört die Software?

(Bildquelle: profi.de)

Fast jede selbstfahrende Landmaschine jüngeren Baujahrs und alle Pkw werden elektronisch gesteuert. Viele Landwirte und Lohnunternehmer nutzen die Dienste von Werkstätten oder freien Programmierern, um ihre Maschinen zu optimieren.
 
Wie der Nachrichtendienst heise.de meldet, will John Deere dem nun einen Riegel vorschieben. Das Unternehmen hat in einer Eingabe an das „United States Copyright Office“ einen Prozess in Gang gesetzt, um die Gesetzgebung in seinem Interesse zu ändern. Der Hersteller begründet den Schritt mit dem Schutz geistigen Eigentums. Fachleute sehen darin den Versuch, den Landwirten das Besitzrecht an ihren Maschinen abzusprechen.
 
John Deere geht es konkret darum zu verhindern, dass Schutzmechanismen für die Software ausgehebelt werden, die Software soll nicht verändert werden können. Begründet wird das mit dem Copyright-Gesetz. Doch geht es bei Traktoren nicht um Softwarepiraterie, sondern darum, diese selbst zu reparieren oder an die eigenen Bedürfnisse anzupassen.
 
Wie der Urheberrechtler Prof. Dr. Lambert Grosskopf (grosskopf.eu) berichtet, war die Frage, in wie weit Softwarehersteller die Nutzung ihrer Produkte über Lizenzen einschränken dürfen, in Deutschland schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. So qualifizieren Hersteller die Verträge über Programme gerne als „Lizenzverträge“, die als eine ganz besondere Art von Verträgen gelten sollen.
 
Dem ist die Rechtsprechung frühzeitig entgegengetreten, indem sie die Überlassung von Standardprogrammen auf Dauer gegen ein Einmalentgelt als Sachkauf eingestuft hat. Diese Einstufung wurde durch diverse Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt (BGH NJW 1988, 406; NJW 1993, 2436; CR 1998, 393) und ergibt sich jetzt auch aus § 453 Abs. 1 BGB.
 
Danach gelten für den Kauf einer Landmaschine dieselben Regeln wie für den Kauf von Standardprogrammen. Der Eigentümer einer elektronisch gesteuerten Maschine hat daher auch das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren.

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