Dieser (etwas verkürzt dargestellte) Fall wurde auf profi.de diskutiert:
"Wer kann mir Erfahrungen und auch rechtliche Tipps geben, wer für Brandschäden haftet, die durch den Mähdrescher verursacht werden? Hintergrund ist die Tatsache, dass ich einen Mähdrescher habe, der in der letzten Ernte fast täglich gebrannt hat (andere Betriebe haben ähnliche Probleme — mit verschiedenen Fabrikaten). Wahrscheinliche Ursache sind wohl die Abgasanlagen, die extrem heiß werden bzw. beim Ausbrennen des Partikelfilters heiße und glühende Partikel abgeben. Dem Hersteller ist dieses Problem bekannt, er konnte es bisher aber nicht abstellen. Wer haftet für die Brandschäden, die durch den Mähdrescher entstehen, und die Mehraufwendungen, die mir entstehen? Wer haftet, wenn der Mähdrescher gemietet ist? Welche Versicherung zahlt, wenn dieses Problem bekannt ist? Kann die Maschine zurückgegeben werden?"
1. Der Schaden an der Maschine selbst
Sofern es sich beim Mähdrescher um eine Neumaschine handelt und ein erheblicher Brandschaden in der Gewährleistungsfrist (bei neuen Landmaschinen normalerweise ein Jahr) eingetreten ist, besteht die Möglichkeit eines Gewährleistungsanspruches gegen den Verkäufer (Händler) des Mähdreschers. Dann müsste der Kunde (Landwirt/Lohnunternehmer) nachweisen, dass der Brand aufgrund eines Mangels, beispielsweise aufgrund eines Konstruktionsfehlers der Maschine, verursacht wurde.
Chancen, den Schaden weiterzugeben, hat man also nur dann, wenn ein Gutachter die Brandursache zweifelsfrei und eindeutig bestimmen kann und diese Ursache einen Mangel an der Maschine darstellt. Ob dieser Nachweis in der Praxis gelingt, ist zweifelhaft. Die Brandschäden sind in der Regel so umfangreich, dass ein eindeutiger Beleg schwierig ist.
Beim Kauf von Gebraucht- oder Vorführmaschinen sind Gewährleistungsansprüche durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) meist ausgeschlossen. Damit in diesem Fall Ansprüche bestehen, müsste man beweisen, dass der Verkäufer von dem verursachenden Mangel gewusst und die Maschine...
Dieser (etwas verkürzt dargestellte) Fall wurde auf profi.de diskutiert:
"Wer kann mir Erfahrungen und auch rechtliche Tipps geben, wer für Brandschäden haftet, die durch den Mähdrescher verursacht werden? Hintergrund ist die Tatsache, dass ich einen Mähdrescher habe, der in der letzten Ernte fast täglich gebrannt hat (andere Betriebe haben ähnliche Probleme — mit verschiedenen Fabrikaten). Wahrscheinliche Ursache sind wohl die Abgasanlagen, die extrem heiß werden bzw. beim Ausbrennen des Partikelfilters heiße und glühende Partikel abgeben. Dem Hersteller ist dieses Problem bekannt, er konnte es bisher aber nicht abstellen. Wer haftet für die Brandschäden, die durch den Mähdrescher entstehen, und die Mehraufwendungen, die mir entstehen? Wer haftet, wenn der Mähdrescher gemietet ist? Welche Versicherung zahlt, wenn dieses Problem bekannt ist? Kann die Maschine zurückgegeben werden?"
1. Der Schaden an der Maschine selbst
Sofern es sich beim Mähdrescher um eine Neumaschine handelt und ein erheblicher Brandschaden in der Gewährleistungsfrist (bei neuen Landmaschinen normalerweise ein Jahr) eingetreten ist, besteht die Möglichkeit eines Gewährleistungsanspruches gegen den Verkäufer (Händler) des Mähdreschers. Dann müsste der Kunde (Landwirt/Lohnunternehmer) nachweisen, dass der Brand aufgrund eines Mangels, beispielsweise aufgrund eines Konstruktionsfehlers der Maschine, verursacht wurde.
Chancen, den Schaden weiterzugeben, hat man also nur dann, wenn ein Gutachter die Brandursache zweifelsfrei und eindeutig bestimmen kann und diese Ursache einen Mangel an der Maschine darstellt. Ob dieser Nachweis in der Praxis gelingt, ist zweifelhaft. Die Brandschäden sind in der Regel so umfangreich, dass ein eindeutiger Beleg schwierig ist.
Beim Kauf von Gebraucht- oder Vorführmaschinen sind Gewährleistungsansprüche durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) meist ausgeschlossen. Damit in diesem Fall Ansprüche bestehen, müsste man beweisen, dass der Verkäufer von dem verursachenden Mangel gewusst und die Maschine trotzdem verkauft hat.
Ist die Maschine geliehen/gemietet (Vorführmaschine), haftet der Entleiher auf die ordnungsgemäße Rückgabe der Maschine. Damit hat der Kunde den Brandschaden gegenüber dem Vermieter zu tragen. Es sei denn, im Mietvertrag/Überlassungsvertrag ist etwas Gegenteiliges vereinbart.
Liegt der Fall so, dass die Erntemaschine immer wieder anfängt zu „kokeln“, glücklicherweise aber nicht vollständig abbrennt, kann nur der dringende Ratschlag erteilt werden, dem Verkäufer diesen Mangel unverzüglich schriftlich (E-Mail/WhatsApp reicht) anzuzeigen und zur Nachbesserung aufzufordern. Ob man die Maschine zurückgeben kann (Rücktritt vom Kaufvertrag), hängt davon ab, ob die Brandgefahr trotz Einhaltung üblicher Reinigungsintervalle unvermeidbar ist. Die Beweislast eines solchen Mangels liegt wieder beim Kunden.
Ansprüche gegen den Hersteller des Mähdreschers scheiden praktisch immer aus. Solche Ansprüche sind nur für den Fall denkbar, dass man dem Hersteller der Maschine einen Konstruktionsfehler nachweisen kann, der für Brände verantwortlich ist. Außerdem muss man beweisen, dass dem Hersteller der Konstruktionsfehler/die Problematik bekannt gewesen ist, er dennoch nichts unternommen hat.
Fazit: Brennt eine Maschine, steht der Praktiker ziemlich allein da. Er muss beweisen, dass die Ursache ein Maschinenschaden bzw. ein Konstruktionsfehler war. In der Praxis werden entsprechende Ansprüche an diesen erheblichen Beweislasten scheitern.
2. Folgeschäden des Brandes einer Maschine
Brennt ein Mähdrescher ab, fängt in der Regel auch die Erntefläche Feuer. Solche „Mangelfolgeschäden“ sind grundsätzlich per Gesetz von den Gewährleistungsansprüchen gedeckt. Allerdings besteht für den Verkäufer die Möglichkeit, Gewährleistungen auszuschließen, die nicht den Gegenstand selbst betreffen. In der Praxis werden derartige Schadenersatzforderungen aus Folgeschäden in den AGB ausgeschlossen. Damit haftet der Verkäufer für den Schaden an der Erntefläche nicht.
Etwas anderes gilt nur für den Ausnahmefall, dass der Landwirt dem Verkäufer nachweisen kann, von dem Brand verursachenden Mangel gewusst und diesen beim Verkauf verschwiegen zu haben.
Sofern der Landwirt nicht sein eigenes Feld geerntet, sondern einen Lohnunternehmer beauftragt und die Maschine des Lohnunternehmers den Brand des Feldes verursacht hat, ergibt sich eine Sonderkonstellation: Der Lohnunternehmer haftet aus dem Lohnunternehmervertrag gegenüber dem Landwirt. Zwar ist es auch in diesem Vertragsverhältnis möglich, wie beim Landmaschinenkauf, die Haftung auf Schadenersatz zu beschränken bzw. auszuschließen. Allerdings zeigt die Praxis, dass von dieser Ausschlussmöglichkeit nur sehr selten Gebrauch gemacht wird. Demnach wird der Lohnunternehmer dem Landwirt den Schaden auf seinem Feld ersetzen müssen.
Eventuelle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schädigungen der Gesundheit. Zum Beispiel, wenn sich ein Fahrer oder Helfer eine Brand- oder Rauchverletzung zuzieht. Diese „Schadensposition“ wäre innerhalb der Gewährleistungsfrist gegen den Verkäufer als auch gegen den beauftragten Lohnunternehmer jederzeit durchsetzbar.
Gegen den Hersteller einer Landmaschine ergeben sich für Folgeschäden eines Brandes theoretisch Ansprüche aus dem sogenannten Produkthaftungsgesetz. Eine solche Haftung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn der Nachweis gelingt, dass der Hersteller sein Produkt mangelhaft überwacht, von der Brandanfälligkeit seiner Maschine gewusst und trotzdem nichts unternommen hat.
3. Versicherungen
Ob und inwieweit eine Versicherung für Brandschäden haftet, hängt davon ab, welches Risiko wer versichert hat. Pauschale Aussagen hierzu sind schwierig. Brennt beispielsweise der Getreideschlag ab, den der Landwirt mit seinem eigenen Mähdrescher bearbeitet, so stellt dies einen Eigenschaden dar, der oft nicht ohne Weiteres versichert ist.
Ob der Lohnunternehmer versichert ist, ist für den geschädigten Landwirt egal. Seine Ansprüche richten sich ausschließlich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Dienstleister. Ist der Lohnunternehmer einem solchen Schadenersatz ausgesetzt, gilt zu prüfen, ob seine Haftpflichtversicherung diesen Schaden übernimmt. Gleiches gilt prinzipiell auch für Landwirte, die im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Arbeiten für ihre Berufskollegen ausführen.
Ein besonderes Augenmerk gilt bei Maschinenvorführungen und Mietmaschinen. Der Praktiker, der einen Mähdrescher ausprobiert oder mietet, sollte sich des Risikos bewusst sein und vorher klären, inwieweit seine Versicherung Brandschäden deckt.
Fazit
Mähdrescher werden immer komplexer und teurer. Gleichzeitig — das zeigt die Praxis —steigt das Risiko eines Brandes. Weil die Schäden erheblich sein können und die Weitergabe dieser Schäden schwierig ist, kann nur der dringende Ratschlag erteilt werden, eine entsprechende Absicherung für einen solchen Schadensfall bei der eigenen Versicherung zu überprüfen.