Kommt ein neuer Schlepper auf den Hof, muss der alte bisweilen weichen. Dazu wird er entweder in Zahlung gegeben, oder er wird selbstständig über einschlägige Portale inseriert und vermarktet. Was es dabei
zu beachten gilt, hat profi-Rechtsanwalt Tobias Kemper zusammengetragen.
Meist wird bei der Inzahlungnahme für die Altmaschine handschriftlich beim Landmaschinenhändler ein ergänzender Zettel ausgefüllt, auf dem die alte Maschine mit ihren wesentlichen Ausstattungsmerkmalen und preisbildenden Faktoren (Alter, Zustand, Betriebsstunden, usw.) beschrieben wird. Darüber hinaus wird ein Kaufpreis vereinbart und abschließend vermerkt, welcher Steuersatz für das Geschäft gilt.
Juristisch gesehen ist die Inzahlungnahme einer Maschine ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Es kann zwar mit dem Kauf verknüpft sein, im Ergebnis stellt es aber immer einen eigenen Kaufvertrag dar. Damit gelten dann auch die üblichen Spielregeln für Kaufverträge. Verkäufer ist in diesem Fall der Landwirt/Lohnunternehmer, und Käufer ist der Händler.
Der Gesetzgeber sieht für solche Geschäfte grundsätzlich — auch bei Gebrauchtmaschinen — eine zweijährige Gewährleistungsfrist vor, die den Käufer schützen soll. Man kann diese Gewährleistung gegenüber Geschäftspartnern...
Kommt ein neuer Schlepper auf den Hof, muss der alte bisweilen weichen. Dazu wird er entweder in Zahlung gegeben, oder er wird selbstständig über einschlägige Portale inseriert und vermarktet. Was es dabei
zu beachten gilt, hat profi-Rechtsanwalt Tobias Kemper zusammengetragen.
Meist wird bei der Inzahlungnahme für die Altmaschine handschriftlich beim Landmaschinenhändler ein ergänzender Zettel ausgefüllt, auf dem die alte Maschine mit ihren wesentlichen Ausstattungsmerkmalen und preisbildenden Faktoren (Alter, Zustand, Betriebsstunden, usw.) beschrieben wird. Darüber hinaus wird ein Kaufpreis vereinbart und abschließend vermerkt, welcher Steuersatz für das Geschäft gilt.
Juristisch gesehen ist die Inzahlungnahme einer Maschine ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Es kann zwar mit dem Kauf verknüpft sein, im Ergebnis stellt es aber immer einen eigenen Kaufvertrag dar. Damit gelten dann auch die üblichen Spielregeln für Kaufverträge. Verkäufer ist in diesem Fall der Landwirt/Lohnunternehmer, und Käufer ist der Händler.
Der Gesetzgeber sieht für solche Geschäfte grundsätzlich — auch bei Gebrauchtmaschinen — eine zweijährige Gewährleistungsfrist vor, die den Käufer schützen soll. Man kann diese Gewährleistung gegenüber Geschäftspartnern ausschließen — so lange es sich dabei nicht um Privatpersonen handelt. Beispiel: Verkauft man als Landwirt die Maschine an einen Händler oder anderen Landwirt, kann man die Gewährleistung ausschließen. Verkauft man an den Nachbarn, der weder Landwirt noch Händler ist, funktioniert der Ausschluss nicht.
Gewährleistung ausschließen
Will man unter Ausschluss dieser Gewährleistung verkaufen, muss man dies immer ausdrücklich vereinbaren. Dafür ist der Verkäufer verantwortlich, der die Maschine in Zahlung geben will. Insofern kann nur der dringende Ratschlag gegeben werden, dass auf dem Ankaufvertrag vermerkt ist: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.“
Im Klaren sollte man sich sein, dass dieser Gewährleistungsausschluss nicht möglich ist, wenn man eine Eigenschaft oder Ausstattung der Maschine besonders hervorgehoben hat (z. B. Schlepper mit K80-Kupplung). Ist eine solche Ausstattung genannt, muss sie auch vorhanden sein.
Außerdem ist ein Ausschluss nicht möglich, wenn wissentlich ein Mangel verschwiegen wird. Hat der in Zahlung genommene Traktor Schäden, die über eine normale Verschlechterung im Sinne des üblichen Verschleißes hinausgehen, und werden diese bewusst verschwiegen, greift hier ein im Ankaufvertrag formulierter Gewährleistungsausschluss nicht.
Selbst vermarkten — Achtung Privatpersonen
Sollte man sich entscheiden, die Gebrauchtmaschine nicht in Zahlung zu geben, sondern selbst zu verkaufen, gilt das Gleiche wie oben bei der Inzahlungnahme. Es ist darauf zu achten, dass auch hier möglichst schon in der Verkaufsanzeige, aber auf jeden Fall im schriftlichen Kaufvertrag und auch auf der Rechnung die Formulierung enthalten ist: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung.“
Aufpassen muss man, wenn man die Maschine nicht an einen Landwirt oder Unternehmer, sondern an einen Privatmann, beispielsweise einen Sammler, verkauft. Gegenüber diesem Personenkreis ist es nicht möglich, die Gewährleistung auszuschließen. Hier gilt es, zwischen einem wahrscheinlich höheren Verkaufspreis und drohenden Gewährleistungsansprüchen abzuwägen. In diesem Fall kann man nur den Ratschlag erteilen, dass alle Unzulänglichkeiten und Mängel der Maschine im Kaufvertrag schriftlich fixiert werden.
Was ist ein Mangel?
Ein Mangel liegt immer nur dann vor, wenn etwas schlechter ist, als vertraglich vereinbart — je konkreter alle potenziellen Baustellen des Verkaufsgegenstands aufgeführt sind, desto besser. Dazu ein Tipp: Häufige Formulierungen wie „Ersatzteilspender, Bastlerfahrzeug oder Schrottfahrzeug“ sind rechtlich ohne Relevanz. Es sei denn, der Kaufpreis ist erkennbar so niedrig, dass es sich wirklich nur um ein massiv beschädigtes bzw. nicht funktionsfähiges Exemplar handeln kann.
Ähnliches gilt auch für den Trick, die Maschine zur Umgehung der Gewährleistungsansprüche zunächst an einen Dritten (Ehefrau, Kinder, usw.) zu verkaufen: Das ist rechtlich kritisch und geht wirklich nur dann, wenn es auch einen echten Kaufvertrag inklusive Abwicklung zwischen Landwirt und dritter Person gegeben hat. Sonst ist es ein typischer Umgehungstatbestand bzw. ein Umgehungsgeschäft, was letztlich mehr Ärger als Nutzen bringt.
Im Übrigen würde sich sofort die Frage stellen, warum die Person einen Traktor ankauft, um ihn dann sofort weiterzuverkaufen. Da steht dann schnell die Vermutung im Raum, dass es sich um ein Gewerbe handelt, welches auch die Steuerbehörden auf den Plan rufen.
Fazit
Wer gebrauchte Technik verkauft, sollte dabei unbedingt auf einige Details achten. Das betrifft vor allem den Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die grundsätzlich zunächst jeder Käufer gegenüber dem Verkäufer hat. Der Verkäufer kann die Gewährleistung unter bestimmten Bedingungen allerdings ausschließen, muss dabei aber auf die richtigen Formulierungen und die schriftliche Fixierung achten. Privatpersonen gegenüber ist ein Ausschluss nicht möglich.