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Kaufvertrag mit Preisanpassungsklauseln

Die Preisentwicklung bei Rohstoffen, Energie und Löhnen treibt auch die Kosten für Landmaschinen. Hersteller und Händler sichern sich ab — oft in einer Grauzone.

(Bildquelle: Tovornik, Holtmann, Berning, Schulze Vohren )

Außergewöhnliche Zeiten fordern außergewöhnliche Maßnahmen.“ Diese oder ähnliche Aussagen fallen in letzter Zeit häufiger gegenüber Landwirten und Lohnunternehmern. Absender sind die Hersteller oder Händler von Landmaschinen, wenn es um die finale Zahlung einer neuen Land­maschine geht. Der Landwirt oder Lohn­unternehmen fällt aus allen Wolken, denn jetzt soll plötzlich ein höherer Kaufpreis gelten und nicht die bisher im Kaufvertrag und bei der verbindlichen Bestellung vereinbarte Summe.

Kaufvertrag: AGB mit Anpassungsklausel

Die Hersteller oder Händler berufen sich dabei auf Preisanpassungsklauseln, die sich zumeist aus den allgemeinen Geschäfts­bedingungen des Händlers oder Herstellers ergeben. Ein konkretes Beispiel aus der Praxis ist folgende Formulierung:
„Es gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 15 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.“
Bei dieser aktuellen Praxis stellen sich nunmehr zwei Fragen:
  • Ist eine solche Preisanpassung überhaupt rechtens?
  • Was ist in einem solchen Fall zu tun?
Grundsätzlich ist es...

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