Agrar-Trucks in der Praxis: Die Kugel ist wichtig
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Gut zu wissen
- Herkömmliche Sattelzugmaschinen können nicht mehr ohne Weiteres als Ackerschlepper zugelassen werden.
- Die Sattelkupplung hat für den lof-Einsatz unter Zulassungsgesichtspunkten Nachteile gegenüber einer 150-mm-Kugelkopfkupplung.
Allerdings können auch heute noch normale Sattelzugmaschinen als lof-Sattelzugmaschinen zugelassen werden, wenn ein entsprechendes Gutachten einer Prüforganisation (beispielsweise TÜV oder Dekra) vorliegt. Auch wenn es dann eine lof-Zulassung gibt, besteht allerdings Kfz-Steuerpflicht — Ausnahmen davon sind nicht möglich.
Schlüsselnummern sind entscheidend
- 88 0000: Sattelzugmaschinen (z. B. normaler Sattelschlepper)
- 90 0000 lof-Sattelzugmaschinen (z. B. normaler Sattelschlepper mit entsprechendem Gutachten)
- 89 1000 lof-Zugmaschine Ackerschlepper (z. B. Traktor oder Agrar-Truck)
- 89 2000 lof-Zugmaschine Geräteträger (beispielsweise Unimog)
- 87 000 Zugmaschinen (z. B. Kurz-Lkw).
Eine Unterscheidung gilt es bei den Schlüsselnummern 89 1000 und 89 2000 zu machen: Diese lassen sich entweder mit einer 150-mm-Kugelkopfanhängung für Starrdeichselanhänger oder mit einem normalen Zugmaul bzw. einer K80-Kupplung ausrüsten.
Dabei ist die 150-mm-Kugelkopfanhängung entscheidend: Denn sie ermöglicht es, einen Lkw als Traktor zuzulassen und in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen, weil der Anhänger immer ein Starrdeichsel- anhänger ist.
Große Kugel bietet Vorteile
Zunächst ist das mit einer 150-mm-Kugelkopfanhängung ausgerüstete lof-Fahrzeug anders als bei der Ausstattung mit einer Sattelplatte steuerbefreit. Außerdem ist eine Rückvergütung von Agrardiesel möglich. Des Weiteren unterliegen solche Fahrzeuge in den meisten Bundesländern nicht dem Sonntagsfahrverbot und es ist auch keine Umweltplakette erforderlich.
Abmessungen, Fahrerlaubnis und Qualifikationen
Egal ob es sich um eine lof-Sattelzugmaschine (90 0000) oder eine lof-Zugmaschine Ackerschlepper/Geräteträger (89 1000 oder 89 2000) handelt: Es reicht die Fahrerlaubnisklasse T, wenn eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von 60 km/h nicht überschritten wird und die lof-Zwecke nach der Fahrerlaubnisverordnung erfüllt sind. Alle schnelleren Fahrzeuge erfordern die Fahrerlaubnis der Klasse C/CE. Für beide Zulassungsarten ist keine Berufskraftfahrerqualifikation nötig, wenn die bbH 60 km/h beträgt und die Klasse T ausreicht. Darüber hinaus brauchen Landwirte dennoch keine Berufskraftfahrerqualifikation (außer der Transport ist die Hauptbeschäftigung). Lohnunternehmer benötigen ab der Klasse C/CE mit diesen Fahrzeugen immer eine Berufskraftfahrerqualifikation. Eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz entfällt für Landwirte, wenn sie für ihre eigenen lof-Zwecke unterwegs sind. Lohnunternehmer bleiben von dem GüKG leider nicht verschont. Genauso ist es bei der Maut auf entsprechenden Straßen: Landwirte sind nicht mautpflichtig, Lohnunternehmer müssen zahlen.