Management | Änderungen bei der Maut: Maut ab 3,5 t

Änderungen bei der Maut: Maut ab 3,5 t

Seit 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig. Wer ist davon betroffen, ist die Land- und Forstwirtschaft befreit und für wen gilt die Handwerkerausnahme?

Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse können inzwischen mautpflichtig sein. (Bildquelle: Vaupel, Brüse)

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Ausschlaggebend für die Maut ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm, Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in Kombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!

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