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Änderungen bei der Maut: Maut ab 3,5 t
Änderungen bei der Maut: Maut ab 3,5 t
Seit 1. Juli 2024 sind Fahrzeuge mit mehr als 3,5 t technisch zulässiger Gesamtmasse mautpflichtig. Wer ist davon betroffen, ist die Land- und Forstwirtschaft befreit und für wen gilt die Handwerkerausnahme?
Ausschlaggebend für die Maut ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm, Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in Kombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!
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Ausschlaggebend für die Maut ist die technisch zulässige Gesamtmasse (tzGm, Zulassungsbescheinigung Teil I, Feld F.1). Nur wenn ein Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung über 3,5 t tzGm liegt, wird es mautpflichtig. Auch in Kombination mit einem Anhänger fällt erst dann Maut an, wenn die tzGm des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t beträgt. Beispiel: Ein Sprinter/Bulli mit 3,5 t tzGm und einem Anhänger wird nicht mautpflichtig!
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Die Änderungen bei der Maut betreffen nicht die Ausnahmen für land- oder forstwirtschaftliche (lof) Fahrzeuge nach § 1 Absatz 2 Nr. 6. Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG). Danach ist die Maut nicht fällig für lof-Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und damit verbundene Leerfahrten. Konkret sind und bleiben auch zukünftig mautfrei:
Die in lof-Betrieben übliche Beförderung von lof-Bedarfsgütern oder -Erzeugnissen
für eigene Zwecke (lof-Betrieb fährt nur für sich selber, alle Fahrzeuge sind befreit),
im Rahmen der Nachbarschaftshilfe (unentgeltlich, alle Fahrzeuge befreit),
im Rahmen eines Maschinenringes e. V. (Landwirt für Landwirt) im Umkreis von 75 km, nur mit Zugmaschinen (keine Sattelzugmaschinen) sowie
mit lof-Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von bis zu 40 km/h.
In dem mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) und dem Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM, ehemals BAG) abgestimmten „Merkblatt zur Güterbeförderung in der Land- und Forstwirtschaft“, sind die üblichen lof-Beförderungen beschrieben. Vorwiegend handelt es sich um Erzeugnisse aus der lof-Urproduktion oder um Bedarfsgüter, die für die lof-Urproduktion benötigt werden. Hinweis: Das Merkblatt kann online unter lwk-niedersachsen.de, Webcode 01040470 kostenlos heruntergeladen werden.
Handwerkerausnahme
Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern verwendet, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, sind von der Maut befreit. Das BALM hat unter balm.bund.de eine abschließende Liste der Handwerksberufe veröffentlicht.
Leider sind viele Tätigkeiten, die auch für die Land- und Forstwirtschaft und andere „grünen Berufe“ von Bedeutung sind, überhaupt nicht aufgeführt. Die Verbände (Deutscher Bauernverband, Bundesverband der Maschinenringe, Bundesverband der Lohnunternehmen, Deutscher Weinbauverband) haben bereits Nachbesserungen gefordert. Aktuell ist aber davon auszugehen, dass es bei der Vorgabe keine Änderungen geben wird.
Auf toll-collect.de können sich Handwerker befreien lassen, wenn sie mit geeigneten Nachweisen glaubhaft machen, dass die im Betrieb genutzten Fahrzeuge ausschließlich unter den Voraussetzungen der „Handwerkerausnahme“ zum Einsatz kommen.
Betriebe mit Verarbeitung
Viele landwirtschaftliche Betriebe verarbeiten ihre eigenen Urprodukte z. B. zu Wurst, Käse, Kartoffelchips, Nudeln, Wein, Marmelade, Obstsaft, tiefgekühltem oder eingemachtem Gemüse, usw. Transporte dieser weiterverarbeitenden Produkte fallen nicht unter die Mautbefreiung im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft und sind damit mautpflichtig.
Direktvermarktung
Land- und Forstwirte die im Rahmen der Urproduktion ihre Erzeugnisse wie z. B. Kartoffeln, Gemüse, Salat, Obst, Eier, Holzhackschnitzel (durch Rodung) usw. selbst vermarkten, sind von der Maut befreit. Werden diese Produkte jedoch von dem lof-Betrieb an den eigenen oder einen anderen Handel verkauft und dieser transportiert die Produkte, dann ist Maut fällig. Reine Verkaufswagen, die baulich nicht für den Güterverkehr bestimmt sind und nicht dafür eingesetzt werden, können auf Antrag bei Toll Collect von der Maut befreit werden.
Lohnunternehmer
Beim Einsatz von lof-Fahrzeugen mit einer bbH von bis zu 40 km/h und bei üblichen Beförderungen von lof-Bedarfsgütern oder -Erzeugnissen ist der Lohnunternehmer und auch die gewerbliche Biogasanlage nach wie vor von der Maut befreit. Werden schnellere Fahrzeuge, auch Traktoren mit beladenen Anhängern, eingesetzt, ist die Maut fällig. Nutzt der Lohnunternehmer z. B. kleinere Lkws über 3,5 t tzGM, um Materialien, Werkzeuge oder Maschinen zu befördern, fallen seit dem 1. Juli 2024 Mautkosten an. Ausnahme: Der Betrieb ist als Handwerksbetrieb z. B. für Land- und Baumaschinen-Mechatroniker gemeldet und wäre dann im Rahmen dieser handwerklichen Tätigkeit befreit. Auch gibt es eine Befreiungsmöglichkeit für reine Werkstattfahrzeuge mit dauerhaft festen Einbauten und Ausstattungen für Werkzeug.
Die aufgeführten Befreiungen für die Maut beziehen sich auch auf gemietete Fahrzeuge. So ist beispielsweise der von einem lof-Betrieb für die Ernte gemietete Lkw von der Maut befreit. Als Nachweis für Mautprüfungen ist ein Mietvertrag erforderlich.
Was tun?
Mautpflichtig: Sie haben festgestellt, dass ihre Fahrzeuge unter die Mautpflicht fallen. Lassen Sie sich bei Toll Collect registrieren und ein On-Board Unit Gerät (OBU) einbauen. Das OBU wird kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Maut wird automatisch abgebucht. Sie können auch über eine App die Maut buchen. Weitere Hinweise finden Sie auf toll-collect.de.
Nicht mautpflichtig: Eine Registrierung der Fahrzeuge zur generellen Mautbefreiung gibt es für lof-Betriebe nicht! Nachweise von Verbänden, Kammern, usw., dass Sie einen lof-Betrieb bewirtschaften, sind nicht erforderlich! Ebenso müssen Sie kein OBU-Gerät einbauen. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle sollten Sie immer Lieferscheine dabei haben, aus denen hervorgeht, dass Sie z. B. für den eigenen lof-Betrieb unterwegs sind. Weiterhin verweisen Sie auf die aufgeführten Ausnahmen, die auch in dem Merkblatt zur Güterbeförderung zu finden sind.
Empfehlung: Haben Sie das Merkblatt auf dem Fahrzeug dabei. Bekommen Sie einen Anhörungsbogen, verweisen Sie ebenfalls auf die Ausnahmen und legen die passenden Lieferscheine bei. Trifft für Sie die Handwerkerausnahme zu, ist eine Registrierung bei Toll Collect empfehlenswert.