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Zulässige Breiten im Straßenverkehr

Wenn es um Breitbereifung oder sogenannte Gleisketten geht, dürfen Traktoren und Anhänger bis zu drei Meter breit sein. Das regelt die 35. Ausnahmeverordnung zur StVZO.

Bodenschonende Bereifung an Anhängern darf nach wie vor bis zu 3 m breit sein. (Bildquelle: VDMA)

Die 35. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrszulassungsordnung ist seit 1988 in Kraft und in der Praxis hinlänglich bekannt, auch wenn nicht jeder Landwirt oder Lohnunternehmer die Paragrafen dazu aus dem Kopf zitieren kann. Anfang Juli 2021 trat eine Änderung der Ausnahmeverordnung in Kraft, die bei den Praktikern im Land zu Verwirrung führte, denn: Der Bundesrat hatte beschlossen, dass diese Ausnahme nur noch gilt, wenn die Maschinen für Fahrten mit land- oder forstwirtschaftlichem (lof-) Zweck eingesetzt werden.

Faktische Einschränkung?

Mit diesem Beschluss wäre es bei erster Betrachtung faktisch so, dass mit den entsprechenden Fahrzeugen nur noch Fahrten möglich sind, die den Fahrerlaubnisklassen L und T entsprechen — also lof-Transporte wie etwa Getreide zum Handel fahren, Holz aus dem Wald zum Hof transportieren oder Mais zur Biogasanlage fahren. Gewerbliche Transporte — die die Klassen C/CE erfordern — sind nicht mehr von der Ausnahmeverordnung abgedeckt.
Also darf die Erdbaumulde des Lohnunternehmers mit bodenschonender Breitbereifung (3 m breit an den Reifen, gemessen oben, nicht an der Wölbung) beim Bauern Bodenaushub transportieren — auf die Baustelle darf diese Mulde aber nicht mehr?
Diese Frage führte um den Jahreswechsel zu erheblicher Verwirrung. die durch falsche Meinungsäußerungen und Fehl-Interpretationen in Veröffentlichungen befeuert wurde; und auch Verwarnungen durch Überwachungsbehörden — bislang allerdings ohne Sanktionen — nach sich zog.

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