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Bezeichnungen vertauscht und fehlende Gewichte
Zu: „Informative Kästchen“, profi 8/2023, Seite 90/91
Im Artikel wird der Begriff Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) verwechselt. Bei der ZB I handelt es sich um den früheren Fahrzeugschein und bei der ZB II um den früheren Fahrzeugbrief.
Leider geht der Artikel nicht auf die Felder F.1 und F.2 ein. Diese geben aber die technisch zulässige Gesamtmassen (zGG) an. Das Feld F.1 gibt die technisch zulässigen Gesamtgewichte des Herstellers an und Feld F.2 das technisch zulässige Gesamtgewicht im Zulassungsstaat.
Im polizeilichen Alltag ist in Bezug auf mögliche Überladungen in fast allen Fällen nur der Wert im Feld F.2 zutreffend. Weiterhin bestimmen sich fahrerlaubnistechnische Einschränkungen bzw. Erlaubnisse nur
nach dem Wert im Feld F.2.
Anders als im Artikel genannt, können sich die Angaben in der ZB I (Fahrzeugschein) und der ZB II (Fahrzeugbrief) zudem erheblich unterscheiden. Angaben aus den Feldern 21 und 22 der ZB I sind oft in der ZB II überhaupt nicht abgebildet, da in diesen oft nachträgliche Eintragungen erfolgt sind, welche im Zulassungsprozess des Herstellers nicht vorgesehen bzw. eingetragen wurden — wie beispielsweise nachgerüstete Druckluftbremsanlagen oder geänderte Räderkombinationen.
Polizeihauptkommissar Conny Schmidt, 63165 Mühlheim
Drei...
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Bezeichnungen vertauscht und fehlende Gewichte
Zu: „Informative Kästchen“, profi 8/2023, Seite 90/91
Im Artikel wird der Begriff Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) verwechselt. Bei der ZB I handelt es sich um den früheren Fahrzeugschein und bei der ZB II um den früheren Fahrzeugbrief.
Leider geht der Artikel nicht auf die Felder F.1 und F.2 ein. Diese geben aber die technisch zulässige Gesamtmassen (zGG) an. Das Feld F.1 gibt die technisch zulässigen Gesamtgewichte des Herstellers an und Feld F.2 das technisch zulässige Gesamtgewicht im Zulassungsstaat.
Im polizeilichen Alltag ist in Bezug auf mögliche Überladungen in fast allen Fällen nur der Wert im Feld F.2 zutreffend. Weiterhin bestimmen sich fahrerlaubnistechnische Einschränkungen bzw. Erlaubnisse nur
nach dem Wert im Feld F.2.
Anders als im Artikel genannt, können sich die Angaben in der ZB I (Fahrzeugschein) und der ZB II (Fahrzeugbrief) zudem erheblich unterscheiden. Angaben aus den Feldern 21 und 22 der ZB I sind oft in der ZB II überhaupt nicht abgebildet, da in diesen oft nachträgliche Eintragungen erfolgt sind, welche im Zulassungsprozess des Herstellers nicht vorgesehen bzw. eingetragen wurden — wie beispielsweise nachgerüstete Druckluftbremsanlagen oder geänderte Räderkombinationen.
Polizeihauptkommissar Conny Schmidt, 63165 Mühlheim
Drei Generationen Erntetechnik von Claas
Logistische Meister
Das Thema Transport ist breit gefächert. Von Holz über Feldfrüchte und Maschinen bis hin zu Ballen ist alles bei unserem Lieblingssport, dem Transport, dabei.
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redaktion@profi.de. Mit etwas Glück drucken wir Ihr Foto in der November-Ausgabe der profi ab.
Beim Nachbau dieses Ziegler-Leichtgrubbers mit einem APV-Streuer haben sich acht Fehler eingeschlichen. Finden Sie diese und markieren Sie sie in der Fehlerliste.
Wenn Sie uns Ihre Ergebnisse (A1, B2, C3 usw.) unter dem Stichwort „Original + Nachbau“ per Postkarte, Fax oder E-Mail schnell schicken, können Sie einen kleinen Preis gewinnen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Einsendeschluss ist der 18. September 2023.
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