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Leserforum – profi 09/23

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Bezeichnungen vertauscht und fehlende Gewichte

Zu: „Informative Kästchen“, profi 8/2023, Seite 90/91
Im Artikel wird der Begriff Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mit der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) verwechselt. Bei der ZB I handelt es sich um den früheren Fahrzeugschein und bei der ZB II um den früheren Fahrzeugbrief.
Leider geht der Artikel nicht auf die Felder F.1 und F.2 ein. Diese geben aber die technisch zulässige Gesamtmassen (zGG) an. Das Feld F.1 gibt die technisch zulässigen Gesamtgewichte des Herstellers an und Feld F.2 das technisch zulässige Gesamtgewicht im Zulassungsstaat.
Im polizeilichen Alltag ist in Bezug auf mögliche Überladungen in fast allen Fällen nur der Wert im Feld F.2 zutreffend. Weiterhin bestimmen sich fahrerlaubnistechnische Einschränkungen bzw. Erlaubnisse nur nach dem Wert im Feld F.2.
Anders als im Artikel genannt, können sich die Angaben in der ZB I (Fahrzeugschein) und der ZB II (Fahrzeugbrief) zudem erheblich unterscheiden. Angaben aus den Feldern 21 und 22 der ZB I sind oft in der ZB II überhaupt nicht abgebildet, da in diesen oft nachträgliche Eintragungen erfolgt sind, welche im Zulassungsprozess des Herstellers nicht vorgesehen bzw. eingetragen wurden — wie beispielsweise nachgerüstete Druckluftbremsanlagen oder ­geänderte Räderkombinationen.
Polizeihauptkommissar Conny Schmidt, 63165 Mühlheim

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