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Investitionsprogramm Landwirtschaft: Klöckner verlängert Auslieferungsfrist

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft hat die Lieferfrist für Landmaschinen im Rahmen des Investitionsprogramms Landwirtschaft verlängert und die Auswahl ausgeweitet.

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Neue Lieferfristen für Maschinen gab Julia Klöckner heute bekannt. Diese gelten allerdings nur bei Lieferengpässen und müssen beantragt werden. (Bildquelle: Wilmer)

Mit dem Start des eine Milliarde Euro starken Programms im vergangenen Jahr hatte die Bundesministerin einen Modernisierungsschub der Landwirtschaft angestoßen.
Auch aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie ist aktuell die Produktionskapazität und damit die Lieferfähigkeit der Hersteller von Maschinen und Geräten beeinträchtigt. Die Lieferung innerhalb der in der Bewilligung vorgegebenen Frist ist dadurch nicht immer gewährleistet.

Lieferfrist nach Antrag bis 2022 erweitern

Bundesministerin Julia Klöckner beschloss nun, dass die Zuwendungsempfänger bei nachweislichen Lieferschwierigkeiten eine Verlängerung der Lieferfrist über den 1. Dezember 2021 hinaus bis in das Jahr 2022 beantragen können. Anträge hierfür können ab dem 1. August 2021 bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank gestellt werden.
Als Nachweis der Lieferschwierigkeit ist dem Übertragungsantrag eine Bestätigung des Anbieters (Händler bzw. Hersteller) beizufügen, dass der bewilligte Fördergegenstand nicht fristgerecht lieferbar ist.

Ausweichen auf andere geförderte Maschine bei Lieferengpässen

Darüber hinaus gilt laut BMEL ab sofort folgendes:
Es kann auch eine Maschine der gleichen Kategorie gefördert werden, die erst nach der ursprünglichen Antragstellung auf die Positivliste aufgenommen wurde. Auch hier müssen entsprechende Nachweise für die Lieferschwierigkeiten zusammen mit dem Änderungsantrag eingereicht werden.
Bisher konnte ein Zuwendungsempfänger im Falle von nachgewiesenen Lieferengpässen nur dann auf einen anderen Fördergegenstand der gleichen Produktkategorie wechseln, wenn der neue Fördergegenstand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Antragstellung bereits auf der Positivliste verzeichnet war.

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