Keine Rundfunkgebühr für das Radio im Schlepper
Die Ministerpräsidenten der Länder haben im vergangenen Dezember den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Danach werden die Rundfunkgebühren ab 2013 auf eine geräteunabhängige
vor 14 Jahren
Die Ministerpräsidenten der Länder haben im vergangenen Dezember den 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet. Danach werden die Rundfunkgebühren ab 2013 auf eine geräteunabhängige Haushaltsabgabe umgestellt, teilte der Deutsche Bauernverband (DBV) mit. Das Prinzip lautet: Ein Haushalt oder eine Betriebsstätte zahlt eine Rundfunkgebühr.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat sich gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden bei der Ausgestaltung der neuen Rundfunkgebühr engagiert. Im Ergebnis wurden für die Landwirte kostenmäßige Entlastungen gegenüber den ursprünglichen Plänen des Gesetzgebers erreicht, so der DBV. Es sei gelungen, die Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte, die nur ein Drittel der Rundfunkbeiträge entrichten muss, von vier auf acht zu verdoppeln. Ebenso muss für jedes nicht privat genutzte Kraftfahrzeug nur ein Drittel des Rundfunkbeitrages bezahlt werden.
Speziell für die landwirtschaftlichen Betriebe konnte der DBV erreichen, dass landwirtschaftliche Traktoren oder Arbeitsmaschinen von der Beitragspflicht – anders als ursprünglich vorgesehen – befreit sind. Kraftfahrzeuge im Sinne des Rundfunkänderungsstaatsvertrages, die von der Beitragspflicht betroffen sind, sind „Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse“. Das erste Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte ist vom Rundfunkbeitrag generell befreit. Ein Drittel des Rundfunkbeitrages ist auch für jedes Hotel, Gästezimmer und jede Ferienwohnung ab dem zweiten Zimmer zu entrichten.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat sich gemeinsam mit den Wirtschaftsverbänden bei der Ausgestaltung der neuen Rundfunkgebühr engagiert. Im Ergebnis wurden für die Landwirte kostenmäßige Entlastungen gegenüber den ursprünglichen Plänen des Gesetzgebers erreicht, so der DBV. Es sei gelungen, die Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte, die nur ein Drittel der Rundfunkbeiträge entrichten muss, von vier auf acht zu verdoppeln. Ebenso muss für jedes nicht privat genutzte Kraftfahrzeug nur ein Drittel des Rundfunkbeitrages bezahlt werden.
Speziell für die landwirtschaftlichen Betriebe konnte der DBV erreichen, dass landwirtschaftliche Traktoren oder Arbeitsmaschinen von der Beitragspflicht – anders als ursprünglich vorgesehen – befreit sind. Kraftfahrzeuge im Sinne des Rundfunkänderungsstaatsvertrages, die von der Beitragspflicht betroffen sind, sind „Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse“. Das erste Kraftfahrzeug je beitragspflichtiger Betriebsstätte ist vom Rundfunkbeitrag generell befreit. Ein Drittel des Rundfunkbeitrages ist auch für jedes Hotel, Gästezimmer und jede Ferienwohnung ab dem zweiten Zimmer zu entrichten.