Zu: „Mit neuem Herz“, Schleppertest Case IH Luxxum 120, profi 10/2022, Seite 14
Als Fachlehrer für Landtechnik an einer landwirtschaftlichen Schule verfolge ich schon länger die Problematik Traktorgewichte, Nutzlasten und vor allem Achslasten. Ich schätze es sehr, dass profi als praktisch einzige Zeitschrift jeweils auch die Achslasten ausweist, um wirklich die Nutzlasten ermitteln zu können. Diese sind für den legalen Einsatz auf der Straße entscheidend. Allerdings stört es mich, wenn profi-Testberichte Traktoren positiv bewertet, die so nicht legal auf der Straße gefahren werden dürfen.
Laut Schleppertest kann der Case IH Luxxum 120 eine 3 t schwere Säkombination stemmen. Die Nutzlast an der Hinterachse beträgt aber nur 1 980 kg. Wie wollen Sie da ein schwereres Anbaugerät legal transportieren? Auch mit dem Leichtgrubber von Ziegler auf dem Foto ist die Hinterachse des Schleppers überladen. Und dies wird auch bei einem Anhänger mit 2 000 kg Stützlast so sein. Dass Sie in der zusammenfassenden Beurteilung bei Gewicht und Nutzlast ein „gut“ eintragen, ist für mich unverständlich. Fachzeitschriften müssten auch gegenüber der Industrie aufzeigen, dass Maschinen zum Teil überhaupt nicht zu unseren gesetzlichen Vorgaben passen. Im Falle einer Polizeikontrolle oder gar eines Unfalls wird der Landwirt, also der Kunde, nicht der Hersteller zur Rechenschaft gezogen. Beim Verkaufsgespräch müssen Achs- und Nutzlasten unbedingt angesprochen werden, sonst wird sich dies nie ändern.
Hansjörg Furter, Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg, 5722 Gränichen AG, Schweiz
Zu: „Es werde mehr Licht!“, profi 11/2022, Seite 64
Ich bin privat und als Polizist der Landwirtschaft sehr verbunden. Daher ist mir die rechtliche Einordnung von Soffitten und LED-Retrofits wichtig. Ich beziehe mich hier auf die Soffitten als Standlichter von Volker Harzer (Seite 65 links unten).
Im Rahmen der Erteilung einer Typgenehmigung für ein Fahrzeug beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) müssen Baumuster eingereicht werden. Da es früher keine LED-Leuchtmittel gab, waren die Baumuster mit Halogenleuchtmitteln ausgerüstet, die laut § 49a StVZO vorgeschrieben und zulässig sind/waren. Folglich ist ein Austausch der Halogen- gegen LED-Leuchtmittel nicht zulässig, sofern nicht die komplette Leuchteinheit/der Scheinwerfer getauscht wird.
Ältere Scheinwerfer, Rückleuchten, Begrenzungsleuchten usw. sind nur für Halogenleuchtmittel konstruiert und folglich auch abgenommen/geprüft und entsprechend gekennzeichnet. Durch den Einbau von Soffitten oder Retrofits können sich die Lichtausstrahlung und/oder der Lichtstrom der Scheinwerfer/Leuchten ändern. Dies führt zur Silhouettenveränderung des Fahrzeugs und meist zu Blendeffekten. Die LED-Leuchtmittel entsprechen oft nicht den derzeitig geltenden ECE-Regelungen.
Zulässig ist nur ein Austausch kompletter Halogen- gegen LED-Leuchteinheiten inklusive der Leuchtmittel, wenn diese für den gleichen Verwendungszweck geprüft wurden.
In dem Beitrag hätte profi darauf hinweisen müssen, dass ein unzulässiger Austausch von Halogenleuchtmitteln gegen nicht bauartgeprüfte Soffitten oder Retrofits zum Erlöschen der Betriebserlaubnis mit all seinen Konsequenzen führt — insbesondere zum Verlust des Versicherungsschutzes. Auch die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis ist aufgrund unzulässiger Beleuchtungseinrichtungen nicht zulässig.
Für Arbeitsscheinwerfer gelten die genannten Punkte natürlich nicht, da diese während der Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum nicht verwendet werden dürfen.
Conny Schmidt, via E-Mail
Original und Nachbau Gewinnspiel
(Bildquelle: Redaktion profi)
Gewinnspiel-Lösung
(Bildquelle: Redaktion profi)
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Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Einsendeschluss ist der 20. Dezember 2022.
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