Gut zu wissen
- Der Einsatz von Arbeitsplattformen am Frontlader ist mit großen Risiken verbunden.
- Eine rechtlich sichere Lösung kostet je nach Betriebsstruktur zwischen 4 000 und 8 000 Euro.
- Für Betriebe ohne sozialversicherungspflichtige Angestellte gibt es eine Ausnahme, die aber nur sehr aufwändig umsetzbar ist.
Meistens geht es gut, aber leider nicht immer: Arbeiten von Frontlader-Werkzeugen aus, die wie die Schaufel oder Holzkiste auf der Palettengabel nicht zugelassenen sind. Wenn dabei etwas schief geht, sind die Folgen sowohl gesundheitlich als auch zivil- und strafrechtlich weitreichend. Oft führen kleine Unachtsamkeiten oder technische Mängel zu Unfällen, die man sich zuvor kaum ausmalen mag. Spitzenreiter in der Unfallstatistik sind nicht verriegelte oder gesicherte Anbaugeräte, technische Mängel oder klassische Fehlbedienungen.
Arbeitsplattformen am Frontlader: Ein konstruiertes Beispiel
Bauer Meyer nutzt die Wintermonate und baut sich einen Arbeitskorb. Um knapp 7 m Höhe zu erreichen, versetzt er diesen 2 m nach oben. Nachdem das Werk vollendet ist, folgt der Ersteinsatz. Während Meyer den Schlepper fährt, steigt sein schwindelfreier Mitarbeiter Schmidt in den Korb.
Schmidt fühlt sich sicher, zumal der 150-PS-Schlepper mit 7,5 t Eigengewicht eine ausreichende Standsicherheit mitbringt. Doch an eines hatten beide nicht gedacht: Während Schmidt die Plattform langsam anhob, regelte die hydraulische Parallelführung des Frontladers nicht ausreichend nach. Kein Problem, dachte sich Meyer: Um die Plattform weiterhin parallel über den Boden zu führen, betätigte er mehrfach ganz gefühlvoll die Gerätebetätigung und steuerte so nach. Doch dann: Nach wiederholtem Ansteuern der Gerätebetätigung schafft es die Ölpumpe nicht mehr, ausreichend Öl zur Ringfläche der Kippzylinder zu fördern.
Die Folge? Als Meyer fast die Endhöhe erreichte und noch ein letztes Mal nachregelte, passierte es: Die Zylinder hatten keinen Gegendruck mehr und der Selbstbau kippte nach hinten über. Ein Schreckensmoment für Meyer, der mit ansehen musste, wie sein Mitarbeiter über das Kabinendach nach hinten katapultiert wurde.
Schmidt ist seit jener Sekunde querschnittsgelähmt und Meyer hat mit psychischen Folgen zu kämpfen. Und als wäre das nicht genug, muss sich Betriebsleiter Meyer nun zusätzlich vielen unangenehmen Fragen des Staatsanwaltes stellen.
Mit der nicht zugelassenen Kombination zum Heben von Personen aus Schlepper und Frontlader sowie der eigenen Plattform hat er in einem Prozess schlechte Karten, in dem es unter anderem um die Kosten für die medizinische Behandlung, um Schmerzensgeld und sämtliche Folgekosten geht.
Auch wenn dies nur ein konstruiertes Beispiel ist: Leider gibt es zahlreiche Beispiele nach genau diesem Muster. Wie man sich davor schützen kann, erläutern wir Ihnen anhand zwei verschiedener Ausgangslagen. Hierbei muss vorab unterschieden werden, ob Sie sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen oder nicht.
Fall 1: Betrieb mit Mitarbeiter
Mit sozialversicherungspflichtigen Angestellten unterliegen Sie den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Um den Frontlader dann zur Höhenbeförderung von Personen zu nutzen, müssen Sie Ihr komplettes Gespann (Arbeitsplattform, Traktor und Frontlader) einer EG-Baumusterprüfung unterziehen (profi 8/2011: „Prüfen statt haften“). Diese Prüfung erfolgt durch eine von der EU-benannten Stelle wie zum Beispiel vom Tüv Austria.
Um diese Prüfung zu bestehen, benötigen Sie einen Frontlader mit mechanischer Parallelführung. Mit einer hydraulischen Parallelführung ist es um ein Vielfaches aufwändiger. Zudem muss der Frontlader mit Hub- und Senkdrosseln, einer Schlauchbruchsicherung sowie einer Kippzylindersperre für die Gerätebetätigung versehen sein. Als Arbeitsplattform eignen sich ausschließlich Modelle, die fest mit dem Frontlader verbunden sind, z. B. per Euroaufnahme.
Des Weiteren muss die Plattform...
Gut zu wissen
- Der Einsatz von Arbeitsplattformen am Frontlader ist mit großen Risiken verbunden.
- Eine rechtlich sichere Lösung kostet je nach Betriebsstruktur zwischen 4 000 und 8 000 Euro.
- Für Betriebe ohne sozialversicherungspflichtige Angestellte gibt es eine Ausnahme, die aber nur sehr aufwändig umsetzbar ist.
Meistens geht es gut, aber leider nicht immer: Arbeiten von Frontlader-Werkzeugen aus, die wie die Schaufel oder Holzkiste auf der Palettengabel nicht zugelassenen sind. Wenn dabei etwas schief geht, sind die Folgen sowohl gesundheitlich als auch zivil- und strafrechtlich weitreichend. Oft führen kleine Unachtsamkeiten oder technische Mängel zu Unfällen, die man sich zuvor kaum ausmalen mag. Spitzenreiter in der Unfallstatistik sind nicht verriegelte oder gesicherte Anbaugeräte, technische Mängel oder klassische Fehlbedienungen.
Arbeitsplattformen am Frontlader: Ein konstruiertes Beispiel
Bauer Meyer nutzt die Wintermonate und baut sich einen Arbeitskorb. Um knapp 7 m Höhe zu erreichen, versetzt er diesen 2 m nach oben. Nachdem das Werk vollendet ist, folgt der Ersteinsatz. Während Meyer den Schlepper fährt, steigt sein schwindelfreier Mitarbeiter Schmidt in den Korb.
Schmidt fühlt sich sicher, zumal der 150-PS-Schlepper mit 7,5 t Eigengewicht eine ausreichende Standsicherheit mitbringt. Doch an eines hatten beide nicht gedacht: Während Schmidt die Plattform langsam anhob, regelte die hydraulische Parallelführung des Frontladers nicht ausreichend nach. Kein Problem, dachte sich Meyer: Um die Plattform weiterhin parallel über den Boden zu führen, betätigte er mehrfach ganz gefühlvoll die Gerätebetätigung und steuerte so nach. Doch dann: Nach wiederholtem Ansteuern der Gerätebetätigung schafft es die Ölpumpe nicht mehr, ausreichend Öl zur Ringfläche der Kippzylinder zu fördern.
Die Folge? Als Meyer fast die Endhöhe erreichte und noch ein letztes Mal nachregelte, passierte es: Die Zylinder hatten keinen Gegendruck mehr und der Selbstbau kippte nach hinten über. Ein Schreckensmoment für Meyer, der mit ansehen musste, wie sein Mitarbeiter über das Kabinendach nach hinten katapultiert wurde.
Schmidt ist seit jener Sekunde querschnittsgelähmt und Meyer hat mit psychischen Folgen zu kämpfen. Und als wäre das nicht genug, muss sich Betriebsleiter Meyer nun zusätzlich vielen unangenehmen Fragen des Staatsanwaltes stellen.
Mit der nicht zugelassenen Kombination zum Heben von Personen aus Schlepper und Frontlader sowie der eigenen Plattform hat er in einem Prozess schlechte Karten, in dem es unter anderem um die Kosten für die medizinische Behandlung, um Schmerzensgeld und sämtliche Folgekosten geht.
Auch wenn dies nur ein konstruiertes Beispiel ist: Leider gibt es zahlreiche Beispiele nach genau diesem Muster. Wie man sich davor schützen kann, erläutern wir Ihnen anhand zwei verschiedener Ausgangslagen. Hierbei muss vorab unterschieden werden, ob Sie sozialversicherungspflichtige Angestellte beschäftigen oder nicht.
Fall 1: Betrieb mit Mitarbeiter
Mit sozialversicherungspflichtigen Angestellten unterliegen Sie den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften. Um den Frontlader dann zur Höhenbeförderung von Personen zu nutzen, müssen Sie Ihr komplettes Gespann (Arbeitsplattform, Traktor und Frontlader) einer EG-Baumusterprüfung unterziehen (profi 8/2011: „Prüfen statt haften“). Diese Prüfung erfolgt durch eine von der EU-benannten Stelle wie zum Beispiel vom Tüv Austria.
Um diese Prüfung zu bestehen, benötigen Sie einen Frontlader mit mechanischer Parallelführung. Mit einer hydraulischen Parallelführung ist es um ein Vielfaches aufwändiger. Zudem muss der Frontlader mit Hub- und Senkdrosseln, einer Schlauchbruchsicherung sowie einer Kippzylindersperre für die Gerätebetätigung versehen sein. Als Arbeitsplattform eignen sich ausschließlich Modelle, die fest mit dem Frontlader verbunden sind, z. B. per Euroaufnahme.
Des Weiteren muss die Plattform z. B. mit Details wie einer Neigungsanzeige ausgerüstet sein. Nur dann bekommt die Plattform nach erfolgreicher Baumusterprüfung eine CE-Kennzeichnung, die anschließend für die geprüfte Kombination gilt.
Im besten Fall wurde Ihr Schleppermodell bereits vorab in Kombination mit Ihrem Frontladertyp und der gewählten Arbeitsplattform geprüft. Dann erhalten Sie das Prüfzertifikat anhand eines vereinfachten Verfahrens. Um dies herauszufinden, ist es vor dem Kauf ratsam, den Hersteller der Arbeitsplattform zu befragen.
Für die EG-Baumusterprüfung kommen Sie ohnehin nicht um die Unterstützung des Plattformherstellers herum, da Sie Unterlagen zu den Materialeigenschaften, technische Zeichnungen sowie eine Betriebsanleitung für die gesamte Einheit (Korb, Frontlader und Traktor) benötigen. Nach erfolgreicher Baumusterprüfung müssen Sie einmal jährlich eine Prüfung durchführen und dies dokumentieren lassen.
Preislich sollten Sie für Körbe von Premiumherstellern inklusive aller Dokumentationen und einer EG-Baumusterprüfung netto etwa 8 000 Euro einplanen. Das klingt zwar erst mal viel, bedeutet aber Rechts- und Arbeitssicherheit sowie eine maximal Einsatzvielfalt für den Anwender.
Fall 2: Keine Mitarbeiter
Sollten Sie einen Familienbetrieb führen und keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, gibt es eine Alternative zur Baumusterprüfung. Dann haben Sie die Möglichkeit, Personen mit dem Frontlader unter Berücksichtigung der Vorschrift „LSV Information T01“ in die Höhe zu befördern. Dies allerdings nur für den gelegentlichen Einsatz. Grundsätzlich sind auch hierfür zahlreiche Vorschriften einzuhalten, auch wenn keine CE-Kennzeichnung und keine Baumusterprüfung notwendig ist.
Eine der Grundvoraussetzungen ist eine Aufnahme per Palettengabel, das Koppeln per Euroaufnahme ist untersagt — dann würde aufgrund einer europäischen Rechtsgrundlage wieder eine EG-Baumusterprüfung fällig werden. Um die Plattform auf den Palettenzinken gegen Ver- und Abrutschen zu schützen, muss diese per Steckbolzen gesichert sein.
Wie umfangreich die Vorgaben der LSV Information T01 sind, lesen Sie im Kasten „Auszug aus der LSV Information T01“. Auch wenn bei diesem Prozedere keine Kosten für ein Prüfinstitut anfallen, muss Ihr Frontlader — sofern er nicht bereits ab Werk entsprechend ausgerüstet ist — mit zusätzlichen Bauteilen bestückt werden.
Genau wie im ersten Fall muss der Frontlader mit einem Set aus Schlauchbruchsicherung, Hub- und Senkdrosseln sowie Sperreinrichtungen für die Kippfunktionen versehen sein.
Nachdem Sie alle technischen Anforderungen der T01 erfüllt haben, müssen Sie eine Betriebsanweisung erstellen und alle Personen, die die Kombination verwenden, schriftlich unterweisen. Zusätzlich stehen jährliche Kontrollen der Einheit an, die zu protokollieren sind.
Ergänzende Grundsätze für Gabelstapler, Rad- und Teleskoplader
- Gabelstapler dürfen lediglich Körbe für den gelegentlichen Einsatz per Palettengabel aufnehmen. Die DGUV Info 208-031 ist zu beachten.
- Für Radlader gibt es keine Erlaubnis, Personen in einem Arbeitskorb per Palettengabel in die Höhe zu befördern. Mit einer Schnellwechseleinrichtung schon. Bis 3 m Höhe ist dies unter Einhaltung der DGUV Info 201-029 möglich, für höhere Arbeiten ist eine Baumusterprüfung erforderlich.
- An einem Teleskoplader ist nur die Anbindung per Schnellwechseleinrichtung erlaubt. Das Gespann muss baumustergeprüft sein. Auch hier werden Kippzylindersperren, Hub- und Senkdrosseln, Sicherheitsnachweise über die Standsicherheit und ab bestimmten Höhen eine Notabsenkung und Fernsteuerung verpflichtend benötigt.
Auszug aus der LSV Information T01
Um eine Arbeitsplattform an einem Frontlader-Traktor auf einem Betrieb ohne sozialversicherte Angestellte einsetzen zu dürfen, sind zahlreiche Vorgaben einzuhalten. Hier ein Auszug, der keine Vollständigkeit darstellt. Das gesamte Dokument finden Sie im Internet mit den Stichpunkten „Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Traktoren. LSV Informationen T01“.
Allgemeines- Bediener müssen jährlich unterwiesen werden.
- Der Traktor muss langsamer als 1 km/h fahren können.
- Fahrer und Korb-Arbeiter müssen sich problemlos verständigen können.
- Es ist ein Nachweis zur Standsicherheit zu erbringen.
- Die Einsatzverhältnisse sind vorab zu prüfen und zu dokumentieren.
Zur Arbeitsplattform- Für den Einsatz mit einer Kettensäge muss der Handlauf eine zerspanende Oberfläche aufweisen.
- Die Arbeitsplattform darf maximal für zwei Personen zugelassen sein.
- Der Korb muss vorgegebene Maße für einen Hand- und Fußlauf einhalten. Der Handlauf muss zusätzlich mit einer Umwehrung geschützt sein.
- Ein rutschhemmender Boden, der sich selbst entwässert, ist Pflicht.
- Die Standfläche darf maximal 550 mm über Bodenniveau sein.
- Am Korb müssen erkennbar und langlebig verschiedene Daten wie der Hersteller zu finden sein.
- Der Fahrer muss den Einstieg einsehen können.
- Die Tür muss selbsttätig schließen und darf nicht nach außen öffnen.
Zum Traktor- Er muss Gewicht und Spur nach Vorgaben des Plattformherstellers einhalten.
- Bedienteile sind gegen unabsichtliches Betätigen gesichert oder eine Fehlbedienung auszuschließen.
- Die Hub- und Senkgeschwindigkeit darf maximal 0,4 m/s erreichen.
- Eine Kippfunktionssperre muss vorhanden sein.
- Im Falle eines Schlauchbruchs darf die Senkgeschwindigkeit maximal 0,5 m/s erreichen.
- Die Standfläche darf sich maximal +/-5° über den gesamten Hubweg neigen.
- Es muss eine Lösung zur Notabsenkung beim Ausfall der Energieversorgung geben.
- Die Arbeitsplattform muss formschlüssig und gegen Verrutschen oder Kippen gesichert sein.
Zur Standsicherheit- Vor dem Ersteinsatz ist ein Nachweis zur Standsicherheit zu erbringen.
- Dabei muss das Gespann einmal quer zur Fahrtrichtung um 5° geneigt sein und zusätzlich die Hinterachse einmal um 10°.
- Während der Prüfung darf kein Schlepperrad den Bodenkontakt verlieren.
- Die Lenkung steht währenddessen in ungünstiger Stellung.
- Die Plattform wird beim Prüfvorgang schnellstmöglich nach oben und dann nach unten verfahren.
Kommentar
„Alles ist besser als die Leiter!“
Die verschiedenen Regelwerke für das Heben von Personen sind konfus. Schon allein, dass zwischen landwirtschaftlichen Betrieben mit Mitarbeitern und ohne unterschieden wird, ergibt in meinen Augen fachlich wenig Sinn. Rechtlich aber schon, da die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für landwirtschaftliche Familienbetriebe autonomes Recht aussprechen darf. Sobald die Betriebe aus diesem Raster fallen, greift übergeordnetes Recht. Wer auch immer das als landwirtschaftlicher Unternehmer überblicken soll: Mir ist es lieber, jemanden mit einem sicheren Korb, gedrosselten Öldurchflussmengen und einer gesperrten Kippfunktion in die Höhe zu befördern als in großer Höhe auf einer Leiter zu hantieren. Nach meinem Verständnis ist das um ein Vielfaches sicherer. Unfälle können zweifelsohne mit beiden Varianten passieren.
Frei nach dem Motto „Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser“, sollte man bei Arbeiten in der Höhe stets doppelte Vorsicht walten lassen und potenzielle Gefahren abstellen. Sollte trotzdem mal etwas passieren, ist dies eine wichtige Info am Rande: Familienangehörige sind selbst bei unsachgemäßer Anwendung über die SVLFG abgesichert. Natürlich ist dies absolut kein Freifahrtschein — auch und gerade in diesem Kreis müssen Unfälle vermieden werden! Vielmehr sollte man sich einmal öfter nach Mietangeboten für Arbeitsbühnen umschauen. Für gelegentliche Einsätze sind diese komfortabler und sicherer zugleich. Auch wirtschaftlich hat diese Option lange die Nase vorn.
Wir fassen zusammen
Um Personen per Frontlader in die Höhe zu befördern, gibt es zwei grundlegende Unterschiede. Betriebe mit sozialversicherungspflichtigen Angestellten müssen eine Arbeitsplattform mit Frontlader und Traktor als Einheit einer EG-Baumusterprüfung unterziehen. Betriebe ohne Angestellte können unter Einhaltung spezieller Vorgaben darauf verzichten. Sie müssen jedoch zahlreiche Vorgaben der LSV Information T01 einhalten. Da die Auflagen zeit- und kostenintensiv sind und ständige Nachweise erfordern, werden Arbeitsbühnen aus Mietparks schnell zur sichereren Alternative.